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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Oldenburg: Sozialhilfe umfasst nicht den Hausabtrag

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Beitrag von Willi Schartema Fr 4 Jan 2013 - 11:59

Mann
klagt auf Übernahme der Kosten zur Unterkunft – Kammer: Keine Rechtsgrundlage


Der Landkreis trägt bereits die monatlichen
Schuldzinsen. Der Mann hat einen Minijob.



Oldenburg Ist es
denkbar, dass der Sozialhilfeträger auch die Tilgungsraten für einen Hauskredit
übernimmt?


Um diese Frage ging es jetzt beim Sozialgericht in
Oldenburg. Geklagt hatte ein Mann aus dem Landkreis Cloppenburg. Der 48-Jährige
hatte das kleine, nur gut 80 Quadratmeter große Haus zusammen mit seiner
Ehefrau vor 13 Jahren gekauft. Damals lebte er von einer
Erwerbsminderungsrente, die auf Zeit bewilligt worden war, und von
Arbeitslosengeld II.


Wenige Jahre später kam die Scheidung, und er rutschte
in den Sozialhilfebezug. Die finanzielle Not wurde so groß, dass die Tilgung
sogar einmal für ein halbes Jahr unterbrochen werden musste.


Seitdem versuchte der Mann, die Übernahme der
Tilgungsraten durch den Landkreis durchzusetzen.


Sein Argument: Diese Kosten
seien geringer, als wenn Miete nach dem örtlichen Mietspiegel übernommen werden
müsste.


Das sah die Richterin jedoch anders.

Sozialhilfe sei eine staatliche Notleistung, die das
Existenzminimum absichern solle, jedoch nicht der Vermögensbildung diene.


Tilgungsraten würden, so die Vorsitzende der 2. Kammer
weiter, im Rahmen der Kosten zur Unterkunft nur ausnahmsweise übernommen, wenn


Wohnungslosigkeit oder Zwangsvollstreckung drohten.

Ein weiterer Grund könne sein, dass das Haus kurz vor
der Abzahlung stehe und es somit „unbillig“ sei, jemanden auf eine andere
Wohnung zu verweisen.


Diese rechtliche Einschätzung der Kammer veranlasste
den Südoldenburger sofort, seine Klage zurückzuziehen.


„Als einer der ganz Wenigen“, wie die Richterin
anerkennend erwähnte, ist es dem Mann inzwischen gelungen, sich wieder aus dem
Sozialhilfebezug heraus zu kämpfen: Er ergatterte einen 400-Euro-Job als
Fahrer.


Knapp ist das Geld bei ihm jedoch weiterhin. Deshalb
ist der Minijobber auch froh, dass der Landkreis die Zinsen seiner Hauskredite
trägt. Und dies sei auch nur dadurch möglich, wie die Richterin erläuterte,
dass die Unterkunft klein genug und die Wohnkosten sehr bescheiden seien. (Az:
S 2 SO 158/10)


Anmerkung:

Tilgungsraten für eine Immobilie gehören im Grundsatz
schon nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und
Heizung(BSG, Urt. v. 22.08.2012,- B 14 AS 1/12 R).


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/sg-oldenburg-sozialhilfe-umfasst-nicht.html

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