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Hartz IV: Private Unfallversicherung für Kinder im Einzelfall angemessen
Pressemitteilung Nr. 8/2012:Sozialgericht
Chemnitz, Urteil vom 24.4.2012 – S 3 AS 3239/11 WA; Bundessozialgericht
v. 10.5.2011 – B 4 AS 39/10 R – und Sozialgericht Chemnitz vom 4.8.2010
– S 3 AS 6295/09
Das Sozialgericht Chemnitz hat erneut entschieden, dass die Unfallversicherung eines Minderjährigen angemessen ist.
Leitsatz(von D. Brock):
Private
Unfallversicherung für geistig, behindertes Kind und an Störungen des
Gleichgewichts und der Feinmotorik leidend ist angemessen, denn
es besteht ein höheres Unfallrisiko.
Die neuerliche
Entscheidung war notwendig geworden, nachdem das Bundessozialgericht
eine vorangegangene Entscheidung des Gerichts aus dem Jahr 2010 durch
ein Revisionsurteil an das Sozialgericht Chemnitz zurück verwiesen
hatte.
Der beklagte Jobcenter
Zwickau hielt eine private Unfallversicherung für Kinder, die in
einfachen Verhältnissen leben, für unangemessen und rechnete das
Kindergeld in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II an.
Eine erste Entscheidung
des Sozialgerichts Chemnitz zugunsten des 17-jährigen Klägers war auf
die Revision des Beklagten vom Bundessozialgericht (BSG) aufgehoben
worden.
Das BSG verwies den
Rechtsstreit an das Sozialgericht Chemnitz zurück und gab ihm vor,
nähere Feststellungen zur generellen als auch individuellen
Notwendigkeit einer solchen Versicherung zu treffen.
Das Gericht kam in
seiner Entscheidung vom 24. April 2012 zu dem Ergebnis, dass eine
Unfallversicherung für Kinder von Beziehern von
Grundsicherungsleistungen zwar generell nicht notwendig und daher
grundsätzlich unangemessen sei.
Hierbei stützte sich das
Gericht auf eine Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen
Versicherungswirtschaft. Diese hatte mitgeteilt, dass die
Versicherungsdichte bei Kindern deutlich unter 50 % liege. Bei Beziehern
geringer Einkommen liege der Anteil der versicherten Kinder noch
deutlich darunter.
Im konkreten
Einzelfall sei die Notwendigkeit allerdings wegen der individuellen
Lebensumstände des Klägers zu bejahen. Dieser ist geistig behindert und
leidet an Störungen des Gleichgewichts und der Feinmotorik.
Insoweit besteht
ein erheblich höheres Unfallrisiko als bei anderen Kindern seiner
Altersgruppe. Die Unfallversicherung ist daher als angemessen zu
bewerten, so das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Damit wird vom
Kindergeld des Klägers eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR
monatlich abgesetzt, wodurch sich die Anrechnung des Kindergeldes auf
das Arbeitslosengeld II um diesen Betrag reduziert.
Versicherungsbeiträge
können generell nur vom anzurechnenden Einkommen des Arbeitslosengeld
II-Beziehers abgesetzt werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach
angemessen sind.
Die 30,00
Euro-Pauschale kann allerdings auch dann in voller Höhe abgesetzt
werden, wenn die Monatsbeiträge, wie hier mit 6,31 EUR, wesentlich
niedriger liegen.
Martin Israng
Richter am Sozialgericht
- Pressesprecher -
Anmerkung: BSG, Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R
Zur
Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit einer privaten
Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche ist sowohl darauf
abzustellen, ob sie üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp
oberhalb der Grundsicherungsgrenze als Vorsorgeaufwendung abgeschlossen
wird, als auch, welche individuellen Lebensverhältnisse die Situation
des Leistungsberechtigten prägen (Anschluss an und Fortführung von BSG
vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R = BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1).
Wann
kann von dem Einkommen Minderjähriger, die in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für Beiträge zu
privaten Versicherungen in Abzug gebracht werden?
Muss
der Minderjährige die Versicherung selbst - also eigentätig -
abgeschlossen haben ? -Private Unfallversicherung - Paketversicherung -
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
Schon gewußt?
Bulgarische Staatsbürger haben nach aktueller Rechtsprechung Anspruch auf ALG II- nachzulesen in unseren neuem Blog Aufenthaltsrecht
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/hartz-iv-private-unfallversicherung-fur.html
Willi S
Chemnitz, Urteil vom 24.4.2012 – S 3 AS 3239/11 WA; Bundessozialgericht
v. 10.5.2011 – B 4 AS 39/10 R – und Sozialgericht Chemnitz vom 4.8.2010
– S 3 AS 6295/09
Das Sozialgericht Chemnitz hat erneut entschieden, dass die Unfallversicherung eines Minderjährigen angemessen ist.
Leitsatz(von D. Brock):
Private
Unfallversicherung für geistig, behindertes Kind und an Störungen des
Gleichgewichts und der Feinmotorik leidend ist angemessen, denn
es besteht ein höheres Unfallrisiko.
Die neuerliche
Entscheidung war notwendig geworden, nachdem das Bundessozialgericht
eine vorangegangene Entscheidung des Gerichts aus dem Jahr 2010 durch
ein Revisionsurteil an das Sozialgericht Chemnitz zurück verwiesen
hatte.
Der beklagte Jobcenter
Zwickau hielt eine private Unfallversicherung für Kinder, die in
einfachen Verhältnissen leben, für unangemessen und rechnete das
Kindergeld in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II an.
Eine erste Entscheidung
des Sozialgerichts Chemnitz zugunsten des 17-jährigen Klägers war auf
die Revision des Beklagten vom Bundessozialgericht (BSG) aufgehoben
worden.
Das BSG verwies den
Rechtsstreit an das Sozialgericht Chemnitz zurück und gab ihm vor,
nähere Feststellungen zur generellen als auch individuellen
Notwendigkeit einer solchen Versicherung zu treffen.
Das Gericht kam in
seiner Entscheidung vom 24. April 2012 zu dem Ergebnis, dass eine
Unfallversicherung für Kinder von Beziehern von
Grundsicherungsleistungen zwar generell nicht notwendig und daher
grundsätzlich unangemessen sei.
Hierbei stützte sich das
Gericht auf eine Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen
Versicherungswirtschaft. Diese hatte mitgeteilt, dass die
Versicherungsdichte bei Kindern deutlich unter 50 % liege. Bei Beziehern
geringer Einkommen liege der Anteil der versicherten Kinder noch
deutlich darunter.
Im konkreten
Einzelfall sei die Notwendigkeit allerdings wegen der individuellen
Lebensumstände des Klägers zu bejahen. Dieser ist geistig behindert und
leidet an Störungen des Gleichgewichts und der Feinmotorik.
Insoweit besteht
ein erheblich höheres Unfallrisiko als bei anderen Kindern seiner
Altersgruppe. Die Unfallversicherung ist daher als angemessen zu
bewerten, so das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Damit wird vom
Kindergeld des Klägers eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR
monatlich abgesetzt, wodurch sich die Anrechnung des Kindergeldes auf
das Arbeitslosengeld II um diesen Betrag reduziert.
Versicherungsbeiträge
können generell nur vom anzurechnenden Einkommen des Arbeitslosengeld
II-Beziehers abgesetzt werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach
angemessen sind.
Die 30,00
Euro-Pauschale kann allerdings auch dann in voller Höhe abgesetzt
werden, wenn die Monatsbeiträge, wie hier mit 6,31 EUR, wesentlich
niedriger liegen.
Martin Israng
Richter am Sozialgericht
- Pressesprecher -
Anmerkung: BSG, Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R
Zur
Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit einer privaten
Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche ist sowohl darauf
abzustellen, ob sie üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp
oberhalb der Grundsicherungsgrenze als Vorsorgeaufwendung abgeschlossen
wird, als auch, welche individuellen Lebensverhältnisse die Situation
des Leistungsberechtigten prägen (Anschluss an und Fortführung von BSG
vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R = BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1).
Wann
kann von dem Einkommen Minderjähriger, die in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für Beiträge zu
privaten Versicherungen in Abzug gebracht werden?
Muss
der Minderjährige die Versicherung selbst - also eigentätig -
abgeschlossen haben ? -Private Unfallversicherung - Paketversicherung -
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
Schon gewußt?
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Willi S
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