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Private Leibrentenversicherung kann Hartz-IV-Leistungen entgegenstehen
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 16. Juni 2016 (Az.: S 8 AS 114/15):
Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=6955453e-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=d8a470f0-4467-5518-c3d8-0332e4e2711c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Der aus einem Leibrentenversicherungsvertrag beanspruchbare Rückkaufswert stellt ein verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar, das bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II unberücksichtigt bleibt.
2. Dies gilt gerade auch dann, wenn der Antragsteller in keiner Weise von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II).
3. Bis zur Vereinbarung eines unwiderruflichen Ausschlusses der Verwertung einer solchen privaten Rentenversicherung vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze mit der Versicherungsgesellschaft handelt es sich hier um kein zur Altersvorsorge bestimmtes Sondervermögen, das entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB II von einer vorzeitigen Verwertung ausgenommen ist.
4. Bei einer bedingt durch die vorzeitige Auflösung eines Rentenversicherungsvertrags durch den Antragsteller bezifferbaren „Verlustquote“ von 12 v. H. (ermittelt aus dem durch die Beitragszahlung erreichten Substanzwert des Vertrags in Relation zum realisierbaren Rückkaufswert) liegt kein Fall einer offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung von Vermögenswerten im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 1. Alt. SGB II, keine für einen noch 31jährigen Antragsteller unzumutbare Verschleuderung von Vermögen vor. In diesem Lebensalter bleibt noch ausreichend Zeit, eine Altersvorsorge zu erwirtschaften.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2099/
Willi S
Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=6955453e-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=d8a470f0-4467-5518-c3d8-0332e4e2711c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Der aus einem Leibrentenversicherungsvertrag beanspruchbare Rückkaufswert stellt ein verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar, das bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II unberücksichtigt bleibt.
2. Dies gilt gerade auch dann, wenn der Antragsteller in keiner Weise von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II).
3. Bis zur Vereinbarung eines unwiderruflichen Ausschlusses der Verwertung einer solchen privaten Rentenversicherung vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze mit der Versicherungsgesellschaft handelt es sich hier um kein zur Altersvorsorge bestimmtes Sondervermögen, das entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB II von einer vorzeitigen Verwertung ausgenommen ist.
4. Bei einer bedingt durch die vorzeitige Auflösung eines Rentenversicherungsvertrags durch den Antragsteller bezifferbaren „Verlustquote“ von 12 v. H. (ermittelt aus dem durch die Beitragszahlung erreichten Substanzwert des Vertrags in Relation zum realisierbaren Rückkaufswert) liegt kein Fall einer offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung von Vermögenswerten im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 1. Alt. SGB II, keine für einen noch 31jährigen Antragsteller unzumutbare Verschleuderung von Vermögen vor. In diesem Lebensalter bleibt noch ausreichend Zeit, eine Altersvorsorge zu erwirtschaften.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2099/
Willi S
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