Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
nicht - Eine gemäß § 1a AsylbLG unbefristet verfügte Leistungseinschränkung entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen entsprechend diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Fehlt eine derartige  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
nicht - Eine gemäß § 1a AsylbLG unbefristet verfügte Leistungseinschränkung entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen entsprechend diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Fehlt eine derartige  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
nicht - Eine gemäß § 1a AsylbLG unbefristet verfügte Leistungseinschränkung entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen entsprechend diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Fehlt eine derartige  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
nicht - Eine gemäß § 1a AsylbLG unbefristet verfügte Leistungseinschränkung entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen entsprechend diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Fehlt eine derartige  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
nicht - Eine gemäß § 1a AsylbLG unbefristet verfügte Leistungseinschränkung entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen entsprechend diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Fehlt eine derartige  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
nicht - Eine gemäß § 1a AsylbLG unbefristet verfügte Leistungseinschränkung entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen entsprechend diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Fehlt eine derartige  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
nicht - Eine gemäß § 1a AsylbLG unbefristet verfügte Leistungseinschränkung entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen entsprechend diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Fehlt eine derartige  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
nicht - Eine gemäß § 1a AsylbLG unbefristet verfügte Leistungseinschränkung entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen entsprechend diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Fehlt eine derartige  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
nicht - Eine gemäß § 1a AsylbLG unbefristet verfügte Leistungseinschränkung entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen entsprechend diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Fehlt eine derartige  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
nicht - Eine gemäß § 1a AsylbLG unbefristet verfügte Leistungseinschränkung entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen entsprechend diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Fehlt eine derartige  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Eine gemäß § 1a AsylbLG unbefristet verfügte Leistungseinschränkung entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen entsprechend diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Fehlt eine derartige

Nach unten

nicht - Eine gemäß § 1a AsylbLG unbefristet verfügte Leistungseinschränkung entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen entsprechend diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Fehlt eine derartige  Empty Eine gemäß § 1a AsylbLG unbefristet verfügte Leistungseinschränkung entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen entsprechend diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Fehlt eine derartige

Beitrag von Willi Schartema Di 27 Nov 2018 - 11:15

 Befristung, dann führt dies zur Rechtswidrigkeit des nach § 1a AsylbLG erlassenen Bescheids. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG verweist nicht nur auf die Rechtsfolgen des § 1a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG, sondern auch auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen.
 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 30. September 2018 (Az.: S 25 AY 21/18 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Eine Anspruchseinschränkung kann dann nicht verfügt werden, wenn die Ausreise aus Gründen, die die Antragsteller in keiner Weise zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann. Sofern eine Abschiebung ausgeschlossen ist, kann behördlicherseits eine freiwillige Ausreise nicht verlangt werden, so dass diese Antragsteller unverschuldet am Verlassen des Bundesgebiets gehindert sind.

Rechtstipp:

SG Landshut, Beschluss v. 17.10.2018 - S 11 AY 153/18 ER - § 14 Abs. 2 AsylbLG lässt keine befristeten Kettenanspruchseinschränkungen zu; die Norm ist keine Rechtsgrundlage für Daueranspruchseinschränkungen (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 14 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 14; a. A. Landes-sozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2018 - L 23 AY 19/18 B ER -).
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2439/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 1a Abs. 2 AsylbLG sind bei einer entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG als Inhaberin einer Duldung leistungsberechtigten persischen Antragstellerin ni
» Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
» Bei einer Leistungsberechtigung im Asylfolgeverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG, d. h. bei Inhabern einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylVfG, kann keine Anspruchseinschränkung entsprechend § 1a AsylbLG erfolgen. Hiergegen spricht der Wortlaut
» Leistungen für Auszubildende, für die gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden ist Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER
»  Eine nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fortbestehende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG begründet keine Leistungsberechtigung entsprechend § 1 Abs. 1 AsylbLG.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten