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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung

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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 9:03

Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung

Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2012 , - S 14 AS 595/12 ER -, bisher nicht veröffentlicht

§ 39 Ziff. 1 SGB II gilt im Fall einer von einem Job Center verfügten Aufrechnung nicht, denn hier liegt keine Aufhebung, Zurücknahme oder ein Widerruf der Bewilligung von Leistungen gemäß dem SGB II vor.


Der Widerspruch der Antragstellerin hat nach der allgemeinen Regel des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, da keiner der Fälle vorliegt, in denen gemäß § 86a Abs. 2 SGG die aufschiebende Wirkung entfallt, insbesondere greift § 39 SGB II nicht ein, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt

(Nr. 1), der den Übergang eines Anspruchs bewirkt (Nr. 2), mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert, wird (Nr. 3) oder mit dem nach § 59 i.V.m. § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung. bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird (Nr. 4) keine aufschiebende Wirkung hat, denn die Aufrechnung ist insbesondere keine Aufhebung, Zurücknahme oder Widerruf der Leistungsbewilligung (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2011 - L 5 AS 473/11 B-ER; Bittner in jurisPK- SGB II, 3. Aufl. 2012, § 42a Rn. 33.1).

Gemäß § 86b Abs. .1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz, oder teilweise anordnen.

Ein solcher Fall liegt zwar hier nicht vor, da der. Antragsgegner die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs jedoch nicht beachtet und den Bescheid durch eine Minderung des Auszahlungsbetrages vollzogen hat, ist in entsprechender Anwendung des §. 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. AufI;.2008, §. 86b Rn. 15) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen.

Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.12.2011, - L 5 AS 473/11 B ER -

Ein Rechtsmittel gegen die Tilgungspflicht eines Mietkautions- Darlehens hat aufschiebende Wirkung gem. § 39 SGB II.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/01/ein-rechtsmittel-gegen-die.html

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148510&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/ein-gegen-die-gema-42a-abs-2-sgb-ii.html


Gruß Willi S[/size]
Willi Schartema
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