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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fortbestehende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG begründet keine Leistungsberechtigung entsprechend § 1 Abs. 1 AsylbLG.
Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 20. April 2016 (Az.: S 44 SO 4006/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die aus § 23 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII hervorgehende Ausschlussnorm gelangt nur dann zur Anwendung, wenn die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ein prägendes Motiv für die Einreise in das Bundesgebiet war, und ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der
Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen bestand.
3. Dies ist nicht der Fall, wenn das Hauptmotiv für die Einreise in das Bundesgebiet darin bestand, sich in Deutschland psychisch und wirtschaftlich (auch zunächst mit Hilfe eines hier lebenden nahen Verwandten) zu erholen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die aus § 23 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII hervorgehende Ausschlussnorm gelangt nur dann zur Anwendung, wenn die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ein prägendes Motiv für die Einreise in das Bundesgebiet war, und ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der
Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen bestand.
3. Dies ist nicht der Fall, wenn das Hauptmotiv für die Einreise in das Bundesgebiet darin bestand, sich in Deutschland psychisch und wirtschaftlich (auch zunächst mit Hilfe eines hier lebenden nahen Verwandten) zu erholen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
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