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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Mai 2016 - 10:59

Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 20. April 2016 (Az.: S 44 SO 4006/16 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel




2. Die aus § 23 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII hervorgehende Ausschlussnorm gelangt nur dann zur Anwendung, wenn die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ein prägendes Motiv für die Einreise in das Bundesgebiet war, und ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der
Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen bestand.

3. Dies ist nicht der Fall, wenn das Hauptmotiv für die Einreise in das Bundesgebiet darin bestand, sich in Deutschland psychisch und wirtschaftlich (auch zunächst mit Hilfe eines hier lebenden nahen Verwandten) zu erholen.
 
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/


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