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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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ohne - Der Verweis eines Antragstellers auf die alleinige Durchführung eines Umzuges in Eigenregie über eine Entfernung von 460 Km bei einer Fahrtdauer von 5,5 Stunden (ohne Pausenzeiten) ohne Umzugshelfer ist unzumutbar.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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ohne - Der Verweis eines Antragstellers auf die alleinige Durchführung eines Umzuges in Eigenregie über eine Entfernung von 460 Km bei einer Fahrtdauer von 5,5 Stunden (ohne Pausenzeiten) ohne Umzugshelfer ist unzumutbar.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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ohne - Der Verweis eines Antragstellers auf die alleinige Durchführung eines Umzuges in Eigenregie über eine Entfernung von 460 Km bei einer Fahrtdauer von 5,5 Stunden (ohne Pausenzeiten) ohne Umzugshelfer ist unzumutbar.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Der Verweis eines Antragstellers auf die alleinige Durchführung eines Umzuges in Eigenregie über eine Entfernung von 460 Km bei einer Fahrtdauer von 5,5 Stunden (ohne Pausenzeiten) ohne Umzugshelfer ist unzumutbar.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Sep 2018 - 13:04

Sozialgericht Magdeburg vom 24.08.2018 – S 24 AS 2411/18 ER 

Leitsatz RA Michael Loewy 

2. Die Kosten für die Durchführung eines Umzuges mittels eines gewerblichen Umzugsunternehmens in Höhe von 3.332,00 EUR bei einer Entfernung von 460 Km und eines Umzugsvolumens von 35 m³ sind angemessen. 

3. Hilfebedürftige sind im Rahmen des Selbsthilfegebotes nicht verpflichtet, zur Finanzierung des Umzuges zunächst die fällige Monatsmiete der alten Unterkunft - unter Inkaufnahme von Mietschulden - zu verwenden.

Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/

 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2410/
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