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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine Betreuung über Tag und Nacht im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB XII liegt nicht nur bei einem 24 Stunden andauernden dauerhaften Aufenthalt in einer Pflegefamilie ohne Verlassen des Hauses vor, sondern auch bei nicht behinderten Menschen vergleichbaren
auch längeren Abwesenheiten in der Freizeit oder Schulzeit. SGB XII
SG Aurich , Urteil vom 17.03.2015 - S 13 SO 71/10
Leitsatz ( Juris )
2. Im Regelfall wird bei jedweder geistiger oder körperlicher Behinderung die vollstationäre Aufnahme in eine Einrichtung der Behindertenhilfe durch die Aufnahme in die Pflegefamilie im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB XII vermieden.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150013959&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/
Willi S
SG Aurich , Urteil vom 17.03.2015 - S 13 SO 71/10
Leitsatz ( Juris )
2. Im Regelfall wird bei jedweder geistiger oder körperlicher Behinderung die vollstationäre Aufnahme in eine Einrichtung der Behindertenhilfe durch die Aufnahme in die Pflegefamilie im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB XII vermieden.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150013959&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
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» Wer wurde auch wegen einer anderen verlassen?
» Eine Bildungsmaßnahme nach § 77 SGB III führt nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Denn Die Förderung einer Bildungsmaßnahme nach § 77 SGB III führt nicht zu einem Leistungsausschluss § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. B 4 AS 97/09 R
» Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000
» Meint ihr, Liebe kann einfach "verschwinden"?
» Eine Bildungsmaßnahme nach § 77 SGB III führt nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Denn Die Förderung einer Bildungsmaßnahme nach § 77 SGB III führt nicht zu einem Leistungsausschluss § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. B 4 AS 97/09 R
» Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000
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