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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X setzt einen Erstattungsanspruch und damit voraus, dass feststeht, dass ein anderer Leistungsträger gegenüber dem leistenden Träger erstattungspflichtig ist; daran fehlt es, wenn der Leistungsempfänger gegen den Empty Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X setzt einen Erstattungsanspruch und damit voraus, dass feststeht, dass ein anderer Leistungsträger gegenüber dem leistenden Träger erstattungspflichtig ist; daran fehlt es, wenn der Leistungsempfänger gegen den

Beitrag von Willi Schartema Mo 19 März 2018 - 12:49

anderen Leistungsträger allenfalls einen Anspruch auf Ermessensentscheidung hat.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 18.01.2018 - L 7 AS 1875/17

Leitsatz ( Juris )

2. Der Sozialhilfeträger muss sich im Erstattungsverhältnis gemäß § 105 Abs. 3 SGB X die Kenntnis anderer Träger nicht zurechnen lassen, auch wenn im Leistungsverhältnis zum Leistungsberechtigten eine Zurechnung zu erfolgen hätte.

3. Wendet sich ein Kläger mit der isolierten Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungsbescheid eines Leistungsträgers, kommt eine Verurteilung eines anderen Leistungsträgers nach § 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198543&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:           http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
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