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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 28 Okt 2017 - 14:37

SG Lüneburg, Beschluss vom 28.08.2017 - S 30 AS 211/17 ER


SG Lüneburg: Anspruch auf darlehensweise Übernahme eines Taschenrechners für Schüler

Leitsatz ( Redakteur )


1. Es ist bereits umstritten, ob die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen einer Pauschale den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) genügt, da es zweifelhaft ist, ob die gewährte Pauschale den tatsächlichen Bedarf tatsächlich abdecken kann (Gagel/Thommes, RN 15 zu § 28 SGB II m.w.N.).

2. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass durch die Erfüllung der Schulpflicht Kindern einen besonderer existenzieller Bedarf entsteht. Ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner etc. können Kinder die Schule nicht erfolgreich besuchen. Durch den Ausschluss dieser Kosten droht den Kindern daher der Verlust von Lebenschancen (BVerfG a.a.O.).

3. Soweit daher nachgewiesen ist, dass durch die Pauschale des § 28 Abs. 3 SGB II der schulische Bedarf des Kindes nicht gedeckt werden kann, wäre die Verweigerung von Leistungen verfassungswidrig.

4. In Fällen wie diesem ist eine Anwendung des § 24 SGB II und damit die Gewährung eines Darlehens geboten. Soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, mit der Pauschale des § 28 Abs. 3 SGB II wäre der gesamte Regelbedarf für Leistungen für Bildung und Teilhabe umfasst, ist dies unzutreffend.

 
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B28EFED45A61BD2108B8DDEB900FE3DF.jp25?doc.id=JURE170037901&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
 
Rechtstipp: SG Cottbus, Urt. v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13

SG Cottbus: Anspruch auf zuschussweise Übernahme eines Computers für Schüler

Die Kosten für einen einmalig anzuschaffende internetfähige PC im Wert von 350 EUR sind im Rahmen der Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu übernehmen.

Das SG Cottbus (v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13) begründet das wie folgt:
Schulbildung ist ein andauernder langer Zeitraum, der PC deswegen eine längerfristige Bedarfslage und daher „ohne Zweifel“ ein laufender Bedarf. Der Preis ist unabweisbar und das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass zusätzliche existenznotwendige Bedarfe neben dem Regelbedarf zu erbringen sind.

Thomé Newsletter 04/2017 vom 22.01.2017: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2133/
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2262/
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