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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Prozesskostenhilfe ist im Streit um die Höhe der Kosten der Unterkunft zu gewähren, wenn ein schlüssiges Konzept des Jobcenters nicht erkennbar ist.

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Prozesskostenhilfe ist im Streit um die Höhe der Kosten der Unterkunft zu gewähren, wenn ein schlüssiges Konzept des Jobcenters nicht erkennbar ist.  Empty Prozesskostenhilfe ist im Streit um die Höhe der Kosten der Unterkunft zu gewähren, wenn ein schlüssiges Konzept des Jobcenters nicht erkennbar ist.

Beitrag von Willi Schartema Mi 1 Aug 2012 - 9:10

<strong>Entschied
das Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2012

Ein Ehepaar, welches kurz vor der Rente stand, hatte das Jobcenter auf Zahlung
einer Kosten der Unterkunft (Raten für eine 100 qm Eigentumswohnung) in
Höhe von monatlich 1.000 Euro in Anspruch genommen.
Das Sozialgericht Dortmund (Vorinstanz) hatte die Prozesskostenhilfe mangels
Erfolgaussichten abgewiesen. Das Jobcenter hatte angegeben, nach seinen
Richtlinien sei nur eine Miete in Höhe von 291,60 Euro (4,98 Euro pro qm)
angemessen.

Die Kläger hatten wohl nur behauptet, dass Jobcenter habe kein schlüssiges
Konzept vorgelegt und das Jobcenter hierzu nichts vorgetragen. Daraufhin wurde
Prozesskostenhilfe durch das LSG bewilligt.

Tipp des Sozialrechtsexperten: Auch wenn eine Klage im Sozialgerichtsverfahren,
wie hier nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat, ist Prozesskostenhilfe zu
bewilligen.



1. Instanz Sozialgericht Dortmund S 29 AS 90/09

19.09.2011 2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L
12 AS 1897/11 B 20.07.2012 rechtskräftig

3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende Entscheidung Der
Klägerin zu 1) wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts E vom
19.09.2011 ab 22.07.2011 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin C, E, bewilligt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zu
1) zurückgewiesen. Dem Kläger zu 2) wird unter Abänderung des Beschlusses des
Sozialgerichts Dortmund vom 19.09.2011 ab 06.03.2009 ratenfreie
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C, E, bewilligt. Kosten
haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ab 06.03.2009 für ein
Klageverfahren, in dem die Kläger höhere Kosten der Unterkunft und Heizung
(KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehren.

Die 1949 geborene Klägerin und der 1954 geborene Kläger stehen bei dem
Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II. In dem hier streitigen Zeitraum von November 2008 bis April 2009
bewohnten sie zusammen zwei durch Darlehen finanzierte insgesamt 114 qm große
Eigentumswohnungen unter der Anschrift G-straße 00, E.

Für den Zeitraum Juli bis Oktober 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern mit
Bescheid vom 17.05.2008 KdU in Höhe von 860,59 Euro. Durch Schreiben vom
15.10.2008 informierte er die Kläger, dass die Kosten der von ihnen bewohnten
Wohnung zu hoch seien und gesenkt werden müssten. Im Rahmen der
Weiterbewilligung von Leistungen würden ab November 2008 nur noch angemessene
291,60 Euro (4,98 Euro pro qm) zuzüglich Betriebs- und Heizkosten in
tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
29.10.2008 für den Zeitraum November 2008 bis April 2009 entsprechend lediglich
noch Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 530,69 Euro (Kaltmiete
291,60 Euro zuzüglich Betriebs- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe). Der
hiergegen gerichtete Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom
04.02.2009 zurückgewiesen.

Die Kläger haben am 06.03.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben
und die Zahlung der KdU in tatsächlicher Höhe von 1.040,00 Euro sowie die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Die allmonatliche Diskrepanz
zwischen Bedarf und Auszahlung sei nicht tragbar. In der Konsequenz, dass sie
die Finanzierungskredite der Eigentumswohnung nicht mehr leisten könnten, komme
der Bescheid vom 29.10.2008 einer Enteignung und somit einer
Grundrechtsverletzung des Art. 14 Grundgesetz gleich. Darüber hinaus
sei zu berücksichtigen, dass sie sich lediglich übergangsweise in einer
Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II befänden. Die Klägerin zu 1) werde
eine Rente von ca. 500 Euro erhalten, die Rente des Klägers zu 2) werde ca.
1.300 Euro betragen. Entsprechend seien beide ab Berentung in der Lage, ihren
Lebensbedarf und ihre Kreditverbindlichkeiten zu decken. Eine Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger zu 2) am
06.03.2009, die Klägerin zu 1) (erst) am 22.07.2011 zu den Akten gereicht.

Den Eilantrag der Kläger in einem parallel von ihnen geführten Eilverfahren (S
29 AS 89/09 ER) hat das SG mit Beschluss vom 10.06.2009 abgelehnt. Es fehle an
einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner habe die angemessenen Kosten der
Unterkunft der Kläger zutreffend auf der Grundlage einer Wohnfläche von 60 qm
und einem den Mietspiegel der Stadt E berücksichtigenden Quadratmeterpreis von
4,86 Euro berechnet. Wohnungen in diesem Preissegment seien in E auch
verfügbar. Die Angemessenheitsprüfung begrenze die Kosten der Unterkunft auch
dann, wenn die Leistungsberechtigten - wie die Kläger hier - keine Mietwohnung,
sondern Eigentum bewohnen würden. Die gegen diesen Beschluss gerichtete
Beschwerde der Kläger hat das LSG NRW mit Beschluss vom 09.11.2009 zurückgewiesen
(L 7 B 241/09 AS ER und L 7 B 242/09 AS). Zur Begründung hat es angeführt, dass
die Kläger einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen
Entscheidung nicht glaubhaft gemacht hätten. Eine Gefährdung der
Eigentumswohnungen der Kläger sei nicht erkennbar.

Das SG hat den PKH-Antrag mit Beschluss vom 19.09.2011 abgelehnt. Eine
hinreichende Erfolgsaussicht der Klage bestehe nicht. Auf die Ausführungen des
Beklagten im Widerspruchsbescheid sowie auf die Gründe im Eilbeschluss der
Kammer vom 10.06.2009 (S 29 AS 89/09 ER) und des LSG NRW im Beschluss vom
09.11.2009 (L 7 B 241/09 AS ER) werde Bezug genommen.

Gegen den ihnen am 22.09.2011 zugestellten Beschluss haben die Kläger am
24.10.2011 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH jeweils rückwirkend
ab 06.03.2009 begehrt. Das Sozialgericht habe nicht erst zweieinhalb Jahre nach
Klageerhebung über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden dürfen. Auch
zwischen der Eilentscheidung, auf die das SG verwiesen habe und der PKH-Ablehnung
lägen 2 ¼ Jahre. In dieser Zeit sei es auf der Grundlage gerichtlicher
Verfügungen zu zahlreichen weiteren Stellungnahmen und
Sachverhaltsdarstellungen gekommen, so dass Dauer und Umfang der Bearbeitung
schon über den Aufwand mancherlei Hauptverfahren hinausgingen. Bei der
Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten müssten im Übrigen
Instandhaltungskosten mit einbezogen werden. Ebenso sei zu prüfen, ob der
Beklagte die Kläger nicht zumindest auf einen Darlehensantrag hätte verweisen
müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist
Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet.

Den Klägern ist für das Klageverfahren PKH ab vollständiger Antragstellung zu
bewilligen. Ein vollständiger Antrag der Klägerin zu 1) lag (erst) am
22.07.2011 vor, ein vollständiger Antrag des Klägers zu 2) am 06.03.2009.

Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a
Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter
anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach
vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der
Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder
doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der
Beweisführung überzeugt ist (ständige Rspr des Senats, vgl zB Beschluss vom
15.12.2011 - L 12 AS 1946/11 B; vgl. auch Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7a). Der Erfolg
braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache
zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine
entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt
werden (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris
Rn 26 - BVerfGE 81, 347).
Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und
nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, ist PKH in
der Regel zu gewähren (BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 - 1
BvR 1281/04 juris Rn 14 - NJW-RR
2005, 140). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung
noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt
werden. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist nicht bereits jede Rechtsfrage,
die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob
die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige
gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung
gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990
- 2 BvR 94/88 juris
Rn 29 - BVerfGE 81, 347).
Ist dies der Fall, muss die bedürftige Person die Möglichkeit haben, ihren
Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und ggf. Rechtsmittel
einlegen zu können (BVerfG Beschluss vom 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97
juris Rn 9 - NJW-RR 2002, 793).

Diesen Anforderungen wird die streitige Entscheidung über die Ablehnung der PKH
nicht gerecht. Der Klage kann in der Sache nicht von vornherein eine ggf.
teilweise Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Vielmehr sind weitere
Ermittlungen erforderlich. Nach Aktenlage ist bisher nicht erkennbar, sogar vom
Beklagten nicht einmal vorgetragen, wie der als angemessen festgesetzte
Mietpreis der Nettokaltmiete (4,86 Euro pro Quadratmeter) zustande gekommen ist.
Ein entsprechender Vortrag des Beklagten ist dann daraufhin zu überprüfen, ob
die vom Beklagten herangezogenen Grundlagen und deren Auswertung den Vorgaben
eines hierfür erforderlichen schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (vgl. hierzu Boerner in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3.
Aufl. 2011, § 22 Rn 30 ff.) genügen.

Die Kläger erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153899&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/prozesskostenhilfe-ist-im-streit-um-die.html


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