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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung - Pauschbetrag - keine Anerkennung eines im Einzelfall abweichenden Bedarfs bei fehlender technischer Vorrichtung zur konkreten Verbrauchserfassung -

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Beitrag von Willi Schartema Di 2 Mai 2017 - 11:42

Verfassungsmäßigkeit der Pauschalierung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.03.2017 - L 11 AS 31/17 - Die Revision wird zugelassen
Zu den Anforderungen an einen im Einzelfall abweichenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II.

Leitsatz ( Juris )


1. Die Annahme eines im Einzelfall abweichenden Bedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung (§ 21 Abs 7 SGB II) setzt voraus, dass sich die im Einzelfall abweichenden Verbrauchswerte bzw. Kosten betragsmäßig konkret ermitteln lassen (in aller Regel mittels technischer Einrichtungen wie z.B. einem separaten Zähler). Die vom Gesetzgeber festgesetzten Pauschalbeträge können nicht aufgrund allgemeiner Erwägungen zu möglicherweise anfallenden, konkret der Höhe nach jedoch unbekannten Kosten außer Kraft gesetzt werden.

2. Die Rechtsprechung des BSG, wonach von den gemäß § 22 Abs 1 SGB II als Heizkosten zu übernehmenden Gasabschlägen kein Abzug für das in der Gaslieferung enthaltene Kochgas vorgenommen werden darf, soweit der auf das Kochgas entfallende Anteil nicht konkret bestimmbar ist (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -), kann wegen der insoweit "umgekehrten" Regelungssystematik des § 21 Abs 7 SGB II nicht auf den Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung übertragen werden.

3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pauschalierung der Leistungen für die dezentrale Warmwassererzeugung, zumal § 21 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II die Gewährung abweichender Beträge ermöglicht, wenn im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=FCA8DA5BA0767F9052FB59CCE2692CCF.jp27?doc.id=JURE170027321&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint 
 Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
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