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Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Flüchtlinge
VG Göttingen, Urteil v. 22.03.2017 - Az. 3 A 25/17
Das VG Göttingen hat das Bundesamt verpflichtet, sämtlichen Klägern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts droht den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer unerlaubten Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Deutschland und ihres langjährigen Aufenthalts im westlichen Ausland eine asylerhebliche Gefahr durch den syrischen Staat. Rückkehrer würden grundsätzlich verhört und wahllos inhaftiert und gefoltert. Dies betreffe nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder.
Das Gericht befinde sich mit dieser Entscheidung auf einer Linie mit vielen anderen Verwaltungsgerichten in Deutschland, während einige Oberverwaltungsgerichte die Frage der Rückkehrer Gefährdung derzeit anders beurteilen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Lüneburg stellen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen v. 05.04.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1hh6/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170403808&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2173/
Willi S
Das VG Göttingen hat eine Grundsatzentscheidung in den Aufstockungsfällen zugunsten syrischer Flüchtlinge getroffen.
Die Kläger, Eltern und drei minderjährige Kinder, waren 2015 vor dem Bürgerkrieg in Syrien über die Balkanroute nach Deutschland geflüchtet und hatten hier Asylanträge gestellt. Sie erhielten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den sog. subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Damit ist ihre Abschiebung nach Syrien ausgeschlossen. Allerdings sind die bleiberechtlichen Rechtsfolgen (z.B. Aufenthaltsstatus in Deutschland, Familiennachzug) in diesem Fall nicht so stark ausgestaltet wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Zuerkennung versagte das Bundesamt mit der Begründung, den Klägern drohe keine Verfolgung durch den syrischen Staat, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehrten.Das VG Göttingen hat das Bundesamt verpflichtet, sämtlichen Klägern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts droht den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer unerlaubten Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Deutschland und ihres langjährigen Aufenthalts im westlichen Ausland eine asylerhebliche Gefahr durch den syrischen Staat. Rückkehrer würden grundsätzlich verhört und wahllos inhaftiert und gefoltert. Dies betreffe nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder.
Das Gericht befinde sich mit dieser Entscheidung auf einer Linie mit vielen anderen Verwaltungsgerichten in Deutschland, während einige Oberverwaltungsgerichte die Frage der Rückkehrer Gefährdung derzeit anders beurteilen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Lüneburg stellen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen v. 05.04.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1hh6/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170403808&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2173/
Willi S
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