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Kein automatisches Recht auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge.
VG Dresden vom 01.03.2017 - 4 K 1073/16.A, 4 K 991/16.A, 4 K 689/16.A, 4 K 613/16.A, 4 K 730/16.A, 4 K 777/16.A
Das Verwaltungsgericht ist nach der Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amts, der Anhörung einer Sachverständigen und aufgrund weiterer Erkenntnismittel zu der Ansicht gelangt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das syrische Regime Bürgerkriegsflüchtlingen allein wegen ihrer Flucht aus Syrien eine regimekritische Haltung zuschreibt. Vielmehr müsse jeder Syrer, ungeachtet eines Aufenthalts im Ausland, mit Verhaftung und Folter rechnen, der von syrischen Sicherheitskräften/Geheimdiensten aufgegriffen werde. Eine regimefeindliche Haltung könne willkürlich jedem auch ohne besonderen Anlass zugeschrieben werden. Auch in den Fällen, in denen die Betroffenen sich durch die Flucht aus Syrien ihrer Wehrpflicht entzogen hätten, gelte nichts anderes. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe daher zu Recht nur den subsidiären Schutz zuerkannt, der insoweit ausreichend Sicherheit biete.
Gegen die Urteile können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Gründe Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden v. 02.03.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/2mm/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303418&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2155/
Willi S
Das Verwaltungsgericht ist nach der Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amts, der Anhörung einer Sachverständigen und aufgrund weiterer Erkenntnismittel zu der Ansicht gelangt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das syrische Regime Bürgerkriegsflüchtlingen allein wegen ihrer Flucht aus Syrien eine regimekritische Haltung zuschreibt. Vielmehr müsse jeder Syrer, ungeachtet eines Aufenthalts im Ausland, mit Verhaftung und Folter rechnen, der von syrischen Sicherheitskräften/Geheimdiensten aufgegriffen werde. Eine regimefeindliche Haltung könne willkürlich jedem auch ohne besonderen Anlass zugeschrieben werden. Auch in den Fällen, in denen die Betroffenen sich durch die Flucht aus Syrien ihrer Wehrpflicht entzogen hätten, gelte nichts anderes. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe daher zu Recht nur den subsidiären Schutz zuerkannt, der insoweit ausreichend Sicherheit biete.
Gegen die Urteile können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Gründe Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden v. 02.03.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/2mm/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303418&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2155/
Willi S
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