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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Tschechische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II aufgrund des (nachwirkenden) Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer.

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Tschechische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II aufgrund des (nachwirkenden) Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer.  Empty Tschechische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II aufgrund des (nachwirkenden) Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer.

Beitrag von Willi Schartema Di 28 März 2017 - 9:16

Sozialgericht Chemnitz, Beschluss v. 14.03.2017 - S 26 AS 405/17 ER


Leitsatz ( Redakteur )

Für eine solche Interpretation des (nachwirkenden) Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer spricht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II als Ausschlussregelung von existenzsichernden Sozialleistungen jedenfalls eng auszulegen ist, da er einerseits auch nicht nach dem Grad der Verbindung des arbeitsuchenden Unionsbürgers zum Arbeitsmarkt und seinem beruflich möglichen Zugang zum Arbeitsmarkt differenziert sowie andererseits einen zeitlich unbefristeten Ausschluss der arbeitsuchenden Unionsbürger von SGB II-Leistungen vorsieht (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191374&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
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