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LSG Bayern: Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein
Das LSG Bayern sieht in einer Eilentscheidung bei einer rumänischen Staatsangehörigen, die als "Haushaltshilfe (Gartenarbeiten, Hausarbeiten)" mit 5 Stunden pro Woche und einem Monatseinkommen von 187 Euro arbeitet, den Arbeitnehmer*innenstatus als möglich an und hat daher vorläufig aufstockende Leistungen nach dem SGB II angeordnet.
Diese Entscheidung ist daher so wichtig, weil damit klargestellt wird, dass ein Arbeitnehmerstatus nicht erst bei 8 Wochenstunden (siehe Weisungslage BA) und rund 275 EUR Monatsverdienst beginnt, sondern bei geringerer Stundenzahl und Einkommen.
Die Entscheidung gibt es hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191170&s0=ausl%E4nder&s1=ausschluss&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. dazu auch aktuell: SG Karlsruhe, Urteil v. 24.01.2017 - S 4 AS 1827/16 - Anspruch eines syrischen Flüchtlings mit EU-Staatsangehörigkeit auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II bei nur geringfügiger Beschäftigung
Anmerkung: Arbeitnehmerbegriff-EU, Arbeitnehmereigenschaft
Wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses ist, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Arbeitnehmerbegriff ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen. Arbeitnehmer ist demnach jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt. Lediglich Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, bleiben außer Betracht. Nach den Vorgaben der BA soll eine völlig untergeordnete Tätigkeit dann vorliegen, wenn der zeitliche Umfang einer Beschäftigung nur drei Stunden in der Woche beträgt. Bei mehr als acht Stunden pro Woche ist die Arbeitnehmereigenschatt zu bejahen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt auch eine geringfügige Beschäftigung von 5,5 Stunden und einem Gehalt von 100 Euro für die Begründung des Arbeitnehmerstatus, auch wenn dann ergänzende Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen (EuGH vom 4.6.2009 - C-22/08 »Vatsouras/Koupatantze«; EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 »Genc«; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R; BVerwG vom 19.4.2012 - 1 C 10.11.).
Bei geringer Arbeitszeit muss immer eine Gesamtschau des Arbeitsverhältnisses erfolgen, wobei insbesondere das Bestehen von Urlaubsansprüchen und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung von Tarifverträgen sowie der langjährige Bestand des Arbeitsverhältnisses auf eine Arbeitnehmereigenschaft hindeuten kann. (Vgl. Dorothee Frings, Elke Tießler-Marenda: Ausländerrecht für Studium und Beratung - Einschließlich Staatsangehörigkeitsrecht - Mit Beispielen und Lösungsschemata, Band 16, 3. Auflage, Dezember 2015, S. 290).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2159/
Willi S
Diese Entscheidung ist daher so wichtig, weil damit klargestellt wird, dass ein Arbeitnehmerstatus nicht erst bei 8 Wochenstunden (siehe Weisungslage BA) und rund 275 EUR Monatsverdienst beginnt, sondern bei geringerer Stundenzahl und Einkommen.
Die Entscheidung gibt es hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191170&s0=ausl%E4nder&s1=ausschluss&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. dazu auch aktuell: SG Karlsruhe, Urteil v. 24.01.2017 - S 4 AS 1827/16 - Anspruch eines syrischen Flüchtlings mit EU-Staatsangehörigkeit auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II bei nur geringfügiger Beschäftigung
Anmerkung: Arbeitnehmerbegriff-EU, Arbeitnehmereigenschaft
Wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses ist, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Arbeitnehmerbegriff ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen. Arbeitnehmer ist demnach jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt. Lediglich Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, bleiben außer Betracht. Nach den Vorgaben der BA soll eine völlig untergeordnete Tätigkeit dann vorliegen, wenn der zeitliche Umfang einer Beschäftigung nur drei Stunden in der Woche beträgt. Bei mehr als acht Stunden pro Woche ist die Arbeitnehmereigenschatt zu bejahen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt auch eine geringfügige Beschäftigung von 5,5 Stunden und einem Gehalt von 100 Euro für die Begründung des Arbeitnehmerstatus, auch wenn dann ergänzende Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen (EuGH vom 4.6.2009 - C-22/08 »Vatsouras/Koupatantze«; EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 »Genc«; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R; BVerwG vom 19.4.2012 - 1 C 10.11.).
Bei geringer Arbeitszeit muss immer eine Gesamtschau des Arbeitsverhältnisses erfolgen, wobei insbesondere das Bestehen von Urlaubsansprüchen und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung von Tarifverträgen sowie der langjährige Bestand des Arbeitsverhältnisses auf eine Arbeitnehmereigenschaft hindeuten kann. (Vgl. Dorothee Frings, Elke Tießler-Marenda: Ausländerrecht für Studium und Beratung - Einschließlich Staatsangehörigkeitsrecht - Mit Beispielen und Lösungsschemata, Band 16, 3. Auflage, Dezember 2015, S. 290).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2159/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
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