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Auswirkungen einer Totalsanktion eines unter 25jährigen Mitglieds einer Bedarfs- und später Haushaltsgemeinschaft auf den Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Sozialgericht Berlin, Urteil v. 20.05.2016 - S 37 AS 14517/15 - Berufung zugelassen
Leitsatz ( Juris )
1. Die Totalsanktion einer/eines unter 25jährigen, die/der mit den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, begründet eine Abweichung vom Kopfteilprinzip, soweit die/der Sanktionierte über kein eigenes Einkommen verfügt.
2. Das der/dem Sanktionierten nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB 2 zugeordnete Einkommen eines Elternteils ist kein eigenes Einkommen im genannten Sinn.
3. Das gilt zumindest dann, wenn dieses Einkommen einem Sachleistungsanspruch nach § 31a Abs. 3 SGB 2 entgegengehalten wird oder der Einkommensbezieher nicht darauf hingewiesen wird, dass er das der/dem Sanktionierten zugeordnete Einkommen für die Dauer der Sanktion für deren/dessen rechnerischen Mietanteil einsetzen soll.
4. Die bedarfsbezogene Abweichung vom Kopfteilprinzip gilt auch, wenn die/der unter 25jährigen in Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern lebt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185695&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2026/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Die Totalsanktion einer/eines unter 25jährigen, die/der mit den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, begründet eine Abweichung vom Kopfteilprinzip, soweit die/der Sanktionierte über kein eigenes Einkommen verfügt.
2. Das der/dem Sanktionierten nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB 2 zugeordnete Einkommen eines Elternteils ist kein eigenes Einkommen im genannten Sinn.
3. Das gilt zumindest dann, wenn dieses Einkommen einem Sachleistungsanspruch nach § 31a Abs. 3 SGB 2 entgegengehalten wird oder der Einkommensbezieher nicht darauf hingewiesen wird, dass er das der/dem Sanktionierten zugeordnete Einkommen für die Dauer der Sanktion für deren/dessen rechnerischen Mietanteil einsetzen soll.
4. Die bedarfsbezogene Abweichung vom Kopfteilprinzip gilt auch, wenn die/der unter 25jährigen in Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern lebt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185695&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2026/
Willi S
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