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Zur Kostenübernahme für eine Gemeinschaftsreise in den bayerischen Wald als Maßnahme der Eingliederungshilfe ( hier bejahend)
Sozialgericht Braunschweig, Urteil v. 22.02.2012 - S 32 SO 140/10
Leitsatz ( Redakteur )
1. Sozialhilfeträger muss Eingliederungshilfe für Urlaubsreise eines geistig behinderten Menschen, welcher in einer Pflegeeinrichtung lebt, gewähren.
2. Denn es besteht die Aussicht, dass durch die Teilnahme an einer Gemeinschaftsreise des Erholungsvereins e.V. die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Insofern reicht es aus, dass durch die Reise die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden kann. Eingliederungshilfe bedeutet eine Förderung von Kontakten auch und gerade zu nichtbehinderten Mitmenschen und zwar nicht nur zu nahestehenden Personen wie Betreuern oder Familienangehörigen, sondern darüber hinaus zu allen Personen, die aufgrund gemeinsamer Interessen und Bedürfnisse dem Behinderten helfen können, das Gefühl für menschliche Isolierung zu überwinden (VG Potsdam, Urteil vom 28.03.2008, AZ: 11 K 2698/04 m.w.N.).
3. Die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft für behinderte Menschen besteht insbesondere im täglichen Umgang mit nichtbehinderten Menschen. Wo solche Kontakte nicht bestehen, wird die Hilfe darauf auszurichten sein, sie herzustellen (VG Potsdam, Urteil vom 28.03.2008, AZ: 11 K 2698/04 m.w.N.).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149918&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Lesenswert: Finanzierung einer Gruppenreise als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft , von Dr. Alexander Gagel : http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/A_2008-13.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Sozialhilfeträger muss Eingliederungshilfe für Urlaubsreise eines geistig behinderten Menschen, welcher in einer Pflegeeinrichtung lebt, gewähren.
2. Denn es besteht die Aussicht, dass durch die Teilnahme an einer Gemeinschaftsreise des Erholungsvereins e.V. die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Insofern reicht es aus, dass durch die Reise die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden kann. Eingliederungshilfe bedeutet eine Förderung von Kontakten auch und gerade zu nichtbehinderten Mitmenschen und zwar nicht nur zu nahestehenden Personen wie Betreuern oder Familienangehörigen, sondern darüber hinaus zu allen Personen, die aufgrund gemeinsamer Interessen und Bedürfnisse dem Behinderten helfen können, das Gefühl für menschliche Isolierung zu überwinden (VG Potsdam, Urteil vom 28.03.2008, AZ: 11 K 2698/04 m.w.N.).
3. Die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft für behinderte Menschen besteht insbesondere im täglichen Umgang mit nichtbehinderten Menschen. Wo solche Kontakte nicht bestehen, wird die Hilfe darauf auszurichten sein, sie herzustellen (VG Potsdam, Urteil vom 28.03.2008, AZ: 11 K 2698/04 m.w.N.).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149918&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Lesenswert: Finanzierung einer Gruppenreise als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft , von Dr. Alexander Gagel : http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/A_2008-13.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
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