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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Rechtsfrage, inwieweit die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung zu beurteilen ist, wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Entstehungszeitpunkt (Abrechnungszeitraum der Nebenkosten) unangemessen sind und im Zeitpunkt des Bedarfseintritts –  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zur Rechtsfrage, inwieweit die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung zu beurteilen ist, wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Entstehungszeitpunkt (Abrechnungszeitraum der Nebenkosten) unangemessen sind und im Zeitpunkt des Bedarfseintritts –  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zur Rechtsfrage, inwieweit die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung zu beurteilen ist, wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Entstehungszeitpunkt (Abrechnungszeitraum der Nebenkosten) unangemessen sind und im Zeitpunkt des Bedarfseintritts –  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Zur Rechtsfrage, inwieweit die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung zu beurteilen ist, wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Entstehungszeitpunkt (Abrechnungszeitraum der Nebenkosten) unangemessen sind und im Zeitpunkt des Bedarfseintritts –

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Zur Rechtsfrage, inwieweit die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung zu beurteilen ist, wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Entstehungszeitpunkt (Abrechnungszeitraum der Nebenkosten) unangemessen sind und im Zeitpunkt des Bedarfseintritts –  Empty Zur Rechtsfrage, inwieweit die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung zu beurteilen ist, wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Entstehungszeitpunkt (Abrechnungszeitraum der Nebenkosten) unangemessen sind und im Zeitpunkt des Bedarfseintritts –

Beitrag von Willi Schartema Di 10 Mai 2016 - 12:55

also bei Fälligkeit der Nebenkostennachforderung – Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlich entstandener Höhe der Aufwendungen erbracht werden (ausdrücklich offengelassen in BSG v. 20.12.2011 – B 4 AS 9/11 R, RdNr. 15).

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14 - Berufung anhängig beim LSG BB unter dem Az. : L 20 AS 2678/15

Leitsatz ( Juris )

1. Die Angemessenheit einer Betriebskostennachforderung beurteilt sich ausschließlich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Abrechnungszeitraum; dies gilt auch dann, wenn im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger übernommen werden.

2. Eine Betriebskostennachforderung trotz im Abrechnungszeitraum erfolgter Deckelung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß kommt dann in Betracht, wenn der Leistungsträger zu geringe angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt hat und ein die tatsächlichen Unterkunftskosten übersteigender Angemessenheitsrest verbleibt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185104&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: ebenso SG Berlin, Urt. v. 15.02.2016 - S 27 AS 3369/14, n. v. - rechtskräftig und Kaniess/Schifferdecker: Angemessenheit von Nebenkostennachforderungen im SGB II, NZS 2015, 936



Literaturhinweis: Kaniess und Schifferdecker klären die Bestimmung der Angemessenheit nachträglich abgerechneter Nebenkosten

Kurznachricht zu "Angemessenheit von Nebenkostennachforderungen im SGB II" von VorsRiSG Dr. Nicolai Kaniess und VorsRiSG Dr. Stefan Schifferdecker, original erschienen in: NZS 2015 Heft 24, 936 - 941

Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Christine Bonke-Heseler: https://www.jurion.de/de/news/331207/Kaniess-und-Schifferdecker-klaeren-die-Bestimmung-der-Angemessenheit-nachtraeglich-abgerechneter-Nebenkosten

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2013/

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