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Zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen bei den Unterkunftskosten ( verneinend ) und Anrechnung von Kindergeld - kein wirksamer Mietvertrag - wegen Verstoß gegen § 181BGB - In-Sich-Geschäft - Antragsteller und Großvater ( Vormund ) bilden keine BG -
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 19.05.2015 - S 18 AS 1604/10
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass Tilgungskosten für ein Eigenheim nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind (vgl. bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Eine Ausnahme wird lediglich dann angenommen, wenn bei der ausbleibenden Berücksichtigung der Tilgungskosten ein Verlust des Wohnraumes erfolgen würde (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R). Da vorliegend ein solcher Verlust nicht droht kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Tilgungskosten vorliegen.
2. Dem Antragsteller kann das Kindergeld als tatsächliches Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden. Dies folgt daraus, dass dem Ast. dadurch, dass er mit seinem Großvater in einem Haushalt lebt und dieser das für den Ast. gezahlte Kindergeld auch für diesen verwendet hat (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007, L 19 B 116/07 AS ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06. 2010, L 2 AS 349/10 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182635&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass Tilgungskosten für ein Eigenheim nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind (vgl. bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Eine Ausnahme wird lediglich dann angenommen, wenn bei der ausbleibenden Berücksichtigung der Tilgungskosten ein Verlust des Wohnraumes erfolgen würde (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R). Da vorliegend ein solcher Verlust nicht droht kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Tilgungskosten vorliegen.
2. Dem Antragsteller kann das Kindergeld als tatsächliches Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden. Dies folgt daraus, dass dem Ast. dadurch, dass er mit seinem Großvater in einem Haushalt lebt und dieser das für den Ast. gezahlte Kindergeld auch für diesen verwendet hat (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007, L 19 B 116/07 AS ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06. 2010, L 2 AS 349/10 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182635&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
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