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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kann Kindergeld, das an den - im gemeinsamen Haushalt lebenden - Großelternteil als Vormund sowie Kindergeldberechtigten ausgezahlt wurde und für Bedarfe des Hilfebedürftigen verwendet worden sein soll, gemäß § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 bedarfmindernd als  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Feb 2016 - 17:59

 Einkommen des Hilfebedürftigen berücksichtigt werden, obwohl beide Personen keine Bedarfsgemeinschaft gem § 7 Abs 3 SGB 2 bilden?


SG Detmold, Urteil vom 19.05.2015 - S 18 AS 1604/10 - anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 53/15 R




Zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen bei den Unterkunftskosten ( verneinend ) und Anrechnung von Kindergeld - kein wirksamer Mietvertrag - wegen Verstoß gegen § 181BGB - In-Sich-Geschäft - Antragsteller und Großvater ( Vormund ) bilden keine BG -

Leitsatz ( Redakteur )


1. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass Tilgungskosten für ein Eigenheim nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind (vgl. bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Eine Ausnahme wird lediglich dann angenommen, wenn bei der ausbleibenden Berücksichtigung der Tilgungskosten ein Verlust des Wohnraumes erfolgen würde (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R). Da vorliegend ein solcher Verlust nicht droht kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Tilgungskosten vorliegen.

2. Dem Antragsteller kann das Kindergeld als tatsächliches Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden. Dies folgt daraus, dass dem Ast. dadurch, dass er mit seinem Großvater in einem Haushalt lebt und dieser das für den Ast. gezahlte Kindergeld auch für diesen verwendet hat (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007, L 19 B 116/07 AS ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06. 2010, L 2 AS 349/10 B ER).



Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1970/


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