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Slowakischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf SGB II bzw. SGB XII- Leistungen.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 23.11.2015 - S 30 AS 3827/15 ER
Hartz IV-Leistungsausschluss für EU-Bürger verfassungsgemäß
Hinweis ( Gericht )
1. Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 7 Abs. 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Die verfassungsrechtliche Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange nur die Beseitigung von Notlagen, die nicht durch eine "Hilfe zur Selbsthilfe" beseitigt werden könnten. Die vorrangige Selbsthilfemöglichkeit des Antragstellers bestehe darin, dass eine Rückreise in sein Heimatland durchgeführt werde. Der Antragsteller habe in der Slowakei die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme oder das dortige Sozialsystem sicherzustellen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 02.12.2015 – Volltext: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181877&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: a. A. LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2015 - L 6 AS 1583/15 B ER - rechtskräftig - Hartz-IV-Ausschluss von EU-Ausländern weiter streitig, BSG, Urteile vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R und - B 4 AS 43/15 R
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1920/
Willi S
Hartz IV-Leistungsausschluss für EU-Bürger verfassungsgemäß
Hinweis ( Gericht )
1. Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 7 Abs. 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Die verfassungsrechtliche Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange nur die Beseitigung von Notlagen, die nicht durch eine "Hilfe zur Selbsthilfe" beseitigt werden könnten. Die vorrangige Selbsthilfemöglichkeit des Antragstellers bestehe darin, dass eine Rückreise in sein Heimatland durchgeführt werde. Der Antragsteller habe in der Slowakei die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme oder das dortige Sozialsystem sicherzustellen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 02.12.2015 – Volltext: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181877&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: a. A. LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2015 - L 6 AS 1583/15 B ER - rechtskräftig - Hartz-IV-Ausschluss von EU-Ausländern weiter streitig, BSG, Urteile vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R und - B 4 AS 43/15 R
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1920/
Willi S
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