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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Lettischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jul 2015 - 13:18

SG Bremen, Beschluss vom 06.07.2015 – S 15 SO 170/15 ER



Leitsatz ( Autor )
Der Leistungsausschluss gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII betrifft lediglich den Rechtsanspruch auf Leistungen (§ 23 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XII), nicht aber eine Leistungsgewährung im Ermessenswege gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 15. April 2015 – L 8 SO 54/15 B ER – mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift § 120 Abs. 1 BSHG BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 5 C 32/85 -juris Rn. 9 ff. sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2014 – L 1.9 AS 948/14 B ER –, Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 75).

Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen:http://www.kanzleibeier.eu/sg-bremen-kroatische-eu-buerger-erhalten-kurzfristig-sozialhilfe-bis-zur-ausreise-n-rk/ 

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/

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