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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Polnische Staatsangehörige hat Anspruch im Eilverfahren auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

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Polnische Staatsangehörige hat Anspruch im Eilverfahren auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.  Empty Polnische Staatsangehörige hat Anspruch im Eilverfahren auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Di 19 Mai 2015 - 21:03

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2015 - L 7 AS 535/15 B ER - rechtskräftig



Leitsätze ( Autor )
1. Der Antragstellerin kann im Lichte des in Art. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots des effektiven Rechtsschutzes und der Menschenwürde nicht zugemutet werden, ohne jede staatliche Existenzsicherung eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 05.03.2015 - L 7 AS 2376, vom 22.01.2015 - L 7 AS 2162/14 und vom 08.09.2014 - L 7 AS 1231/14 B mit Verweis auf Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 2403/12 B und Beschluss vom 28.04.2014 - L 7 AS 550/14 B ER). Durch die zeitliche Beschränkung der vorläufigen Gewährung sind die nachteiligen Folgen auf Seiten des Antragsgegners begrenzt.

2. Das Jobcenter hat auch die Kosten der Unterkunft der Antragstellerin als Gewaltopfer für das Frauenhaus zu übernehmen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177761&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/

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