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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Pflicht des Leistungsträgers zum rechtzeitigen Hinweis auf erforderlichen Folgeantrag

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Pflicht des Leistungsträgers zum rechtzeitigen Hinweis auf erforderlichen Folgeantrag  Empty Pflicht des Leistungsträgers zum rechtzeitigen Hinweis auf erforderlichen Folgeantrag

Beitrag von Willi Schartema Mo 30 März 2015 - 9:25

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.02.2015 - L 7 AS 187/14



Der Grundsicherungsträger nach dem SGB II muss den Hinweis auf den Fortzahlungsantrag zeitnah vor dem Ende des Bewilligungszeitraums erteilen (vier Wochen vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts).

Leitsätze (Autor )
1. Der Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld II folgt aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten aus §§ 14, 15 Erstes Buch SGB I durch das Jobcenter.
2. Der mit Bewilligungsbescheid erteilte Hinweis auf eine erst " fünf Monate" später erforderliche Neuantragstellung ist nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums erfolgt. 
3. Die Beratungspflicht des Leistungsträgers erschöpft sich nicht mit einem nicht zeitnahen Hinweis, bei Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit rechtzeitig einen Antrag auf Weiterzahlung zu stellen. Vielmehr folgt aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Hilfebedürftigen die Verpflichtung, wie diese nach Auffassung des BSG in den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit unter Ziffer 37.11a ihren Niederschlag gefunden hat, nämlich dass vier Wochen vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts die Leistungsbezieher zentral einen neuen Antrag zugeschickt bekommen und darauf hingewiesen werden, noch vor dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums die Leistungsfortzahlung zu beantragen (BSG , Urt. v. 18.11.2011 - B 4 AS 29/10 R ).

Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen:
http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1043,0,0,1,0
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/

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