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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 19:25

Die Leistungen müssen "im Einzelfall" erforderlich sein, und der Leistungsträger hat die Grundsätze von" Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit" zu beachten.

Die unbedingte Pflicht zur Erbringung bewirkt schon wegen des Vorranges der spezielleren Regelungen (§§ 16 ff.) nicht, dass dort eingeräumte Ermessensspielräume über OB und Art einer Leistungsgewährung aufgehoben darauf reduziert werden, dass den Leistungsträgern nur noch die Auswahl Zwischen verschiedenen Leistungen verbleibt.

Umgekehrt gestattet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit nicht, an die Stelle der in den §§ 16 ff. geregelten Eingliederungsleistungen nach Art und Gestaltung wirkungsgleiche, aber von anderen Voraussetzungen abhängige oder anders dotierte Leistungen zu setzen.
(SG Cottbus 11.11.2009 - S 14 AS 516/08).

Nach dem Wortlaut wird auch sonst eine
allein an die Leistungsträger adressierte objektivrechtliche Erbringungspflicht statuiert: ihm lassen sich auch sonst keine
subjektivrechtlichen Ansprüche der Leistungsberechtigten
entnehmen, dass ihnen die im Einzelfall erforderlichen Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.

Die Bindung an den Einzelfall greift den Individualisierungsgrundsatz des § 3. Abs. 1 Satz 2 SGB II auf.

Für die Eingliederung in Arbeit "erforderlich" sind nur solche
Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, die Erreichung des Zieles einer Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest zu befördern und hierdurch zu einer Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfsbedürftigkeit beizutragen.

Für die in § 16 d als eigenständige Eingliederungsleistung
geregelten Arbeitsgelegenheiten kann die Reintegrationseignung nicht verlangt werden; dies folgt angesichts der weiten Definition der Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1) auch nicht aus § 3 Abs. 1 (s. § 3 Rn Cool.

Das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitserfordernis ist kein einzelfallbezogen.

Kostenminimierungsgebot (s. § 3 Rn 10) mit anspruchsausschließender Wirkung für das "Ob" der Hilfegewährung, sondern bezogen auf die Leistungserbringung
und damit auf das Wie der Durchführung der für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen'
Leistungen (so auch § 3 Abs. 1 Satz 3; Kohte in § 14 Rn 26 f.).

Eine im
Einzelfall für die Integration hinreichend geeignete und mangels gleich geeignete: Alternativen erforderliche Leistung ist daher auch bei nur geringer Erfolgsaussicht nicht wegen der damit verbundenen Aufwendungen ausgeschlossen.

Es geht um
die günstigste Zweck-Mittel-Relation (Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, § 14 Rn 28,
s.a. SpeIlbrink in EicheriSpellbrink SGB II § 14 Rn 14).

Der Bezug der Gebote von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf den Einzelfall verbietet insbesondere eine finanzwirtschaftlich naheliegende, den Einzelfall transzendierende nach Gruppen sortierende Konzentration
begrenzter Eingliederungsmittel auf die Leistungsberechtigten mit den relativ höchsten Eingliederungschancen auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt (kein "creaming the poor").

Das objektiv rechtliche Förderungsgebot unter Einsatz aller
erforderlichen Leistungen gilt jedem einzelnen Leistungsberechtigten unabhängig von seinen Arbeitsmarktchancen und gibt insoweit den Leistungsträgern
eine Mitteloptimierung auf, Objektivrechtliche
darf kein Leistungsberechtigter am Rande stehen gelassen oder faktisch "ausgesteuert“ werden.

Johannes Münder SGB II 4. Auflage 2011
Berlit in LPK-SGB II Seite 337- 338
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