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Bulgarischer Staatsangehöriger ist bei (lediglich) vorläufig gewährtem ALG II pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2014 - S 81 KR 1172/14 ER
Leitsätze (Juris)
Die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begründet eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind. Die vorläufige Bewilligung stellt keine Darlehensgewährung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB 5 dar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171029&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begründet eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind. Die vorläufige Bewilligung stellt keine Darlehensgewährung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB 5 dar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171029&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
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