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Sozialhilfeträger ist zur Übernahme der Kosten eines pädagogisch ausgebildeten Integrationshelfers für die Schulbegleitung zu verpflichten.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Hilfen für eine angemessene Schulbildung können auch die Kosten für die Übernahme eines Integrationshelfers als sonstige Maßnahme des § 12 Nr. 1 EinglHVO sein (vgl. LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - und Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER ).
Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen pädagogisch geschulten Integrationshelfer berührt den pädagogischen Kernbereich grundsätzlich selbst dann nicht, wenn der Integrationshelfer auch pädagogische Aufgaben übernimmt, wie zum Beispiel die Anleitung und Aufarbeitung der von den Lehrer vorgegebenen Lerninhalte im Hinblick auf den vom Antragsteller verwendeten Computer. Entscheidend ist allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken (so in der Sache auch die ganz herrschende Auffassung in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -; LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER ).
Wie gerade der Begriff des "Kernbereichs" verdeutlicht, schließt eine Qualifizierung der begehrten Maßnahme als solche die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nicht zwingend aus, solange nicht ausschließlich der bundeseinheitlich zu definierende Kernbereich betroffen ist (vgl. LSG NW, Beschlüsse vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - und vom 20.12.2013 - L 20 SO 428/13 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B -).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169537&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Siehe dazu auch LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - Bereitstellung eines Integrationshelfers für die Begleitung eines behinderten Schülers für den Schulbesuch durch den Sozialhilfeträger.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Hilfen für eine angemessene Schulbildung können auch die Kosten für die Übernahme eines Integrationshelfers als sonstige Maßnahme des § 12 Nr. 1 EinglHVO sein (vgl. LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - und Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER ).
Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen pädagogisch geschulten Integrationshelfer berührt den pädagogischen Kernbereich grundsätzlich selbst dann nicht, wenn der Integrationshelfer auch pädagogische Aufgaben übernimmt, wie zum Beispiel die Anleitung und Aufarbeitung der von den Lehrer vorgegebenen Lerninhalte im Hinblick auf den vom Antragsteller verwendeten Computer. Entscheidend ist allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken (so in der Sache auch die ganz herrschende Auffassung in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -; LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER ).
Wie gerade der Begriff des "Kernbereichs" verdeutlicht, schließt eine Qualifizierung der begehrten Maßnahme als solche die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nicht zwingend aus, solange nicht ausschließlich der bundeseinheitlich zu definierende Kernbereich betroffen ist (vgl. LSG NW, Beschlüsse vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - und vom 20.12.2013 - L 20 SO 428/13 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B -).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169537&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Siehe dazu auch LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - Bereitstellung eines Integrationshelfers für die Begleitung eines behinderten Schülers für den Schulbesuch durch den Sozialhilfeträger.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/
Willi S
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