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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Ast. hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die vorläufige Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer bzw. eine Schulbegleitung.

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Der Ast. hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die vorläufige Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer bzw. eine Schulbegleitung.  Empty Der Ast. hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die vorläufige Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer bzw. eine Schulbegleitung.

Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Aug 2016 - 4:33

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 06.04.2016 - L 8 SO 4/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )

In Förderschulen nach § 8 Abs1 Satz 3 SchulG LSA unterstützen und ergänzen pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte den Unterricht sowie die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler. Defizite in der personellen Ausstattung einer Förderschule sind nicht durch nachrangige Leistungen nach dem SGB XII auszugleichen. Soweit die Schule nicht mehr über eine ausreichende Anzahl an pädagogischen Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern für die Betreuung sämtlicher Schüler verfügt, ist dies gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt in seiner Zuständigkeit für die Schulen zu verfolgen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184731&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/


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