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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines türkischen Reisepasses als Zuschuss.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - L 20 SO 355/13 - Die Revision wird zugelassen.
Kosten für die Beschaffung des Passes sind bereits im Regelsatz berücksichtigt.
Leitsatz ( Autor )
1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 73 (S. 1) SGB XII.
2. In der Regelleistung sind Leistungen sind seit dem 01.01.2011 Aufwendungen für die Beschaffung bzw. Ausstellung eines deutschen Personalausweises berücksichtigt (vgl. § 5 Abs. 1 RBEG und Abteilung 12 Nr. 82 EVS-Code 1270 900, BT-Drs. 17/3404 S. 63).
3. § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII findet von vornherein nur Anwendung, wenn es um die Deckung laufender, nicht nur einmaliger Bedarfe geht.
4. Zwar folgt dies nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Die Vorschrift ist jedoch systematisch allein auf Fälle regelhaft wiederkehrender und nicht nur einmaliger Bedarfe zugeschnitten (vgl. LSG NRW, Urteil vom 26.05.2014 - L 9 SO 474/13, a. A. Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 27a Rn. 86 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178663&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
Kosten für die Beschaffung des Passes sind bereits im Regelsatz berücksichtigt.
Leitsatz ( Autor )
1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 73 (S. 1) SGB XII.
2. In der Regelleistung sind Leistungen sind seit dem 01.01.2011 Aufwendungen für die Beschaffung bzw. Ausstellung eines deutschen Personalausweises berücksichtigt (vgl. § 5 Abs. 1 RBEG und Abteilung 12 Nr. 82 EVS-Code 1270 900, BT-Drs. 17/3404 S. 63).
3. § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII findet von vornherein nur Anwendung, wenn es um die Deckung laufender, nicht nur einmaliger Bedarfe geht.
4. Zwar folgt dies nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Die Vorschrift ist jedoch systematisch allein auf Fälle regelhaft wiederkehrender und nicht nur einmaliger Bedarfe zugeschnitten (vgl. LSG NRW, Urteil vom 26.05.2014 - L 9 SO 474/13, a. A. Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 27a Rn. 86 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178663&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6799
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Alter : 68
Ort : Duisburg

» Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation.
» Die Kosten für die Schaltung eines behinderungsbedingt notwendigen werdenden Hausnotrufs sind vom zuständigen Sozialhilfeträger vollständige zu erstatten, sofern diese nicht von der Pflegekasse getragen werden. Eine bloße Übernahme einer herausgerechneten
» Arbeitslose können die Übernahme der Kosten für die Reparatur ihres Pkw s zur Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget beantragen. Der Begriff der Anbahnung, der sich auch in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
» Die Kosten für die Schaltung eines behinderungsbedingt notwendigen werdenden Hausnotrufs sind vom zuständigen Sozialhilfeträger vollständige zu erstatten, sofern diese nicht von der Pflegekasse getragen werden. Eine bloße Übernahme einer herausgerechneten
» Arbeitslose können die Übernahme der Kosten für die Reparatur ihres Pkw s zur Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget beantragen. Der Begriff der Anbahnung, der sich auch in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
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» Zur Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auf Grund rückwirkender Feststellung des Merkzeichens G durch das Versorgungsamt ( hier verneinend ). SGB XII
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