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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.  Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER - EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.  Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.  Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 13:47


Zur Erteilung der Zusicherung im
Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist der kommunale Träger nach Satz 2
der Vorschrift lediglich verpflichtet, wenn die Kosten der neuen
Unterkunft ihrerseits angemessen sind und der Umzug erforderlich ist.
Umgekehrt bedeutet dies, dass auch nur bei Vorliegen beider
Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung besteht. Ein
Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und
verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein
Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (SächsLSG, Beschluss vom
12.03.2012, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2009 - L 2
AS 4587/09, zitiert nach Juris, RdNr. 43; LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 10.11.2009 - L 29 AS 1196/09 B ER, zitiert nach Juris,
RdNr. 29).


Hierfür sprechen auch die in der amtlichen
Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (BT-Drucks.
16/1410 S. 23) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs: Umzug
zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen
(vgl. SächsLSG, Beschluss vom 12.03.2012, a.a.O.; SG Dortmund, Urteil
vom 04.10.2010 - S 31 AS 317/08, zitiert nach Juris, RdNr. 18).



Von der Rechtsprechung sind u. a. eine ungünstige Wohnflächenaufteilung
bei bevorstehender Geburt eines Kindes, die bevorstehende Geburt eines
weiteren Kindes bei Unzumutbarkeit der Wohnungssuche kurz nach der
Geburt, eine Summierung unterwertiger Wohnverhältnisse (schlechte
sanitäre Verhältnisse und Ofenheizung bei älterem, gesundheitlich
angeschlagenen Leistungsbezieher; Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses
in einer Wohngemeinschaft) und der Rückbau der bisherigen Wohnung als
Gründe für die Erforderlichkeit eines Umzugs angesehen worden (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - L 34 AS 1724/08, zitiert
nach Juris; SG Dresden, Urteil vom 08.01.2010 - S 23 AS 1952/09, zitiert
nach Juris, RdNr. 24).


Mehr oder minder nachvollziehbare
Gründe unterhalb der Erforderlichkeitsschwelle rechtfertigen jedoch auch
geringfügige Mehrkosten nicht (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22
RdNr. 49; z. B. Umzug in eine Wohnung mit Aufzug mit Kleinkind, das noch
nicht laufen kann, bei bestehenden Rückenschmerzen der Mutter: LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2009 - L 2 AS 4587/09, zitiert nach
Juris, RdNrn. 44 ff).

Unter Beachtung dieser Maßgaben haben die
Antragsteller vorliegend einen Anordnungsanspruch für den Umzug in die
neue Wohnung glaubhaft gemacht.
Der Umzug ist vorliegend
erforderlich, er dient nämlich der Reduzierung der Kosten der
Unterkunft. Für die bisherige Wohnung fielen die Grundmiete 620,00
EUR/Monat sowie Vorauszahlungen auf Nebenkosten und Heizkosten in Höhe
von 140,00 EUR/Monat, mithin insgesamt Kosten in Höhe von 760,00
EUR/Monat, an. Für die neue Wohnung sind eine Grundmiete in Höhe von
460,00 EUR/Monat, Nebenkosten in Höhe von 124,00 EUR/Monat und
Heizkosten in Höhe von 100,00 EUR/Monat, mithin Gesamtkosten in Höhe von
684,00 EUR/Monat, zu zahlen. Von dem Grund des Umzugs, die monatlichen
Wohnungskosten - trotz Zuwachses der Bedarfsgemeinschaft durch die
Geburt des Antragstellers zu 4) - um 76,00 EUR zu reduzieren, würde sich
auch eine Nichtleistungsempfänger leiten lassen.

http://www.jurablogs.com/de/ein-umzug-erforderlich-reduzierung-kosten-unterkunft-dient

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/ein-umzug-ist-erforderlich-wenn-er-der.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
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