Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Vier-Personen-Haushalt - Wohnflächengrenze - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Mietobergrenze - kostenunangemessene Unterkunft - Umzug erforderlich aufgrund
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1 • Teilen •
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Vier-Personen-Haushalt - Wohnflächengrenze - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Mietobergrenze - kostenunangemessene Unterkunft - Umzug erforderlich aufgrund
medizinischer Gründe - Zustimmung nach § 22 Abs. 4 SGB II
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 13.10.2015 - S 11 AS 168/15
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein Umzug der Antragstellerin war dem Grunde nach aus medizinischen Gründen erforderlich. Die Aufwendungen für die begehrte neue Unterkunft sind aber nicht angemessen.
2. Das zugrunde liegende Konzept des Grundsicherungsträgers für die Stadt Aachen ist schlüssig.
3. Ermittelt wurde eine Nettokaltmiete von 5,30 EUR/qm für einen Vier-Personen-Haushalt im Wohnungsmarkt I sowie durchschnittliche kalte Nebenkosten in Höhe von 1,74 EUR/qm. Es gilt eine Brutto-Kaltmiete von 7,04 EUR/qm und somit eine Obergrenze für eine Vier-Personen-Wohnung von 668,80 EUR.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181586&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 13.10.2015 - S 11 AS 168/15
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein Umzug der Antragstellerin war dem Grunde nach aus medizinischen Gründen erforderlich. Die Aufwendungen für die begehrte neue Unterkunft sind aber nicht angemessen.
2. Das zugrunde liegende Konzept des Grundsicherungsträgers für die Stadt Aachen ist schlüssig.
3. Ermittelt wurde eine Nettokaltmiete von 5,30 EUR/qm für einen Vier-Personen-Haushalt im Wohnungsmarkt I sowie durchschnittliche kalte Nebenkosten in Höhe von 1,74 EUR/qm. Es gilt eine Brutto-Kaltmiete von 7,04 EUR/qm und somit eine Obergrenze für eine Vier-Personen-Wohnung von 668,80 EUR.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181586&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6799
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 68
Ort : Duisburg

» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Dresden - Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Dresden - Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Kostensenkungsaufforderung
» BSG: Keine Kürzung bei Wohngemeinschaften Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung- Angemessenheitsprüfung bei Wohngemeinschaften - Aufteilung nach Kopfzahl - Einzelperson - Verfassungsmäßigkeit
» SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 18.02.2016 - S 17 AS 808/14 - Die Berufung wird zugelassen Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten - Ermittlung des Grenzwertes als Anhaltspunkt für unangemessene Heizkosten
» Hilfebedürftiger kann keine höheren Leistungen für die Kosten der Unterkunft beanspruchen, denn das Konzept des Kreises Minden-Lübbecke stellt ein schlüssiges Konzept im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BSG dar.
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Dresden - Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Kostensenkungsaufforderung
» BSG: Keine Kürzung bei Wohngemeinschaften Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung- Angemessenheitsprüfung bei Wohngemeinschaften - Aufteilung nach Kopfzahl - Einzelperson - Verfassungsmäßigkeit
» SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 18.02.2016 - S 17 AS 808/14 - Die Berufung wird zugelassen Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten - Ermittlung des Grenzwertes als Anhaltspunkt für unangemessene Heizkosten
» Hilfebedürftiger kann keine höheren Leistungen für die Kosten der Unterkunft beanspruchen, denn das Konzept des Kreises Minden-Lübbecke stellt ein schlüssiges Konzept im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BSG dar.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
» Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Rechtsschutzbedürfnis - erstmalige Antragstellung im gerichtlichen Verfahren - Übernahme von Schulgeld - Unmöglichkeit der Beschulung an einer Regelschule -
» Sozialgericht Kiel bestätigt neue Kieler Mietobergrenzen, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
» Familiennachzug bei noch minderjährig eingereisten Flüchtlingen - Az. C-550/16 A und S
» Kinder- und Vielehen werden bei Hartz IV nicht mehr anerkannt
» BVerfG: Eilantrag gegen Meldetermin der Arbeitsagentur ohne formlosen Verlegungsversuch kann negative Kostenentscheidung zur Folge haben
» Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird ( hier zwar geschehen, aber der
» Das Programm "Heikos" ist nicht geeignet, die Höhe der angemessenen Heizkosten im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB XII zu bestimmen, da es sich nicht um eine an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierte Prüfung handelt
» Zur Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auf Grund rückwirkender Feststellung des Merkzeichens G durch das Versorgungsamt ( hier verneinend ). SGB XII
» Mangels valider Werte für die Bestimmung einer abstrakten Angemessenheitsgrenze war das JobCenter nicht zur Deckelung der Aufwendungen berechtigt gewesen.