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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 27 Aug 2013 - 10:02

Hexenjagd a´la „Mollath“ oder wie aus einem systematisch in die Enge getriebenen Hartz IV-Empfänger ein pazifistischer, aber ungebrochen resoluter „Rambo“ wurde…

21.08.2013

Ich bin als Rechtsanwalt vorwiegend mit sozialrechtlichen Mandaten im Bereich der Grundsicherung (Leistungen nach dem SGB II - "Hartz IV") befasst und trete auch am Sozialgericht Ko. (Rheinland-Pfalz) auf. Dort und bei den lokal zuständigen anderen Stellen (Jobcenter, Kreis, Landrat) habe ich wiederholt skandalöse Zustände erlebt und kann/muss leider von einzigartiger Willkür, Schikane und fortgesetzter Beschneidung von Rechten sowie von einer „Hexenjagd“ gegen meinen Mandanten berichten.

Mein Mandant X. wird von mir dort in diversen sozialrechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Jobcenter Landkreis M-K. und auch vor dem zuständigen Sozialgericht in Ko. vertreten.

Seit ca. 2 Jahren erlebe ich hierdurch eine einzigartige Willkür mit, ein kollusives Zusammenwirken der befassten Stellen sowie ein systematisches Beschneiden von Rechten meines Mandanten, das aktuell schließlich in einer Hetzjagd gegen meinen Mandanten gipfelt.

Noch nicht in einem einzigen Fall jemals gab es – von diesem einen zuständigen Sozialrichter maßgeblich beeinflusst – in den letzten fast 2 Jahren auch nur eine teilweise positive Sachentscheidung, was angesichts des diesseits substantiierten Vortrags einzigartig sein dürfte.

Mein Mandant wird als Querulant abgestempelt, obwohl er sich nur wehrt, also seine grundlegendsten Existenzrechte geltend macht - leider bisher ohne Erfolg: Seine Bewerbungskosten werden nicht erstattet, ständige Sanktionsversuche des Jobcenters erfolgen, die Kosten der Unterkunft werden – trotz vorher vom Jobcenter anerkannter Angemessenheit - einfach gekürzt, was der befasste Sozialrichter alles mitmacht. Durch seine Gegenwehr ist mein Mandant den öffentlichen Stellen zuwider/lästig geworden und soll nunmehr endlich ausgebremst, „mundtot“ gemacht werden.

Das sollte durch Provokationen des Sachbearbeiters anlässlich eines sogenannten Meldetermins beim Jobcenter geschehen, als man dort im März dieses Jahres meinen „ausgehungerten“ und in die Enge getriebenen Mandanten so lange und soweit reizte, dass er sich zu unvorteilhaften, aber harmlosen Äußerungen hinreißen ließ, die vom Jobcenter nachträglich jedoch zu einer „Bedrohung“ hochstilisiert wurden und mein Mandant dementsprechend als „gemeingefährlich“ dargestellt wurde. Jetzt ging seitens des Jobcenters alles sehr schnell: Der Landrat sprach ein Hausverbot gegen meinen Mandanten aus, erstattete Strafanzeige wegen „Bedrohung“ und wollte bzw. will meinen Mandanten zwangspsychiatrisch unterbringen lassen.

Hierzu erschien direkt am nächsten Tag eine Behördeneskorte mit Amtsarzt und Polizei vor der Wohnung meines Mandanten, um ihn herauszulocken und zu provozieren – was „leider“ misslang. Aber das Strafverfahren läuft, die auch willfährige Strafjustiz vor Ort hat sich vorverurteilend überhaupt zur Durchführung einer Hauptverhandlung leicht „überreden“ lassen. Die wegen der „Gefährlichkeit“ meines Mandanten durchzuführende Hauptverhandlung wird deshalb sehr „zeitnah“, nämlich erst Ende des Jahres, stattfinden.

Wegen der „Gefährlichkeit“ meines Mandanten ergehen seit einigen Wochen – so aktuell – nunmehr auch wieder Einladungen des „bedrohten“ Jobcenters an meinen Mandanten, wobei das Jobcenter – hierbei „flexibel“ wie selten – nunmehr durch irgendeinen Sachbearbeiter (Man fragt sich: Wer ist eigentlich Inhaber des Hausrechts?) hierfür extra „Ausnahmen“ vom Hausverbot macht. – Der eine staunt, der andere wundert sich.

Meinem durch die genannten Vorfälle und durch die chronische Zermürbung des Jobcenters sowie des sich Hände reibenden Sozialrichters nachweislich psycho-somatisch krank gemachten Mandanten ist eine weitere Konfrontation mit dem Jobcenter wegen des schwebende Strafverfahrens und wegen der Gesamtumstände derzeit und solange nachvollziehbar nicht zumutbar.

Die eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahren gegen bisher drei der genannten neuen Einladungen beim Jobcenter hat der Sozialrichter „ausgesessen“, also nicht entschieden. Schließlich sind sich ja alle beteiligten öffentlichen Stellen einig, dass mein Mandant endlich zwangsweise psychiatrisch untergebracht werden soll – und das möglichst bald.

Also lauert man meinem Mandanten weiter auf, lädt ihn immer wieder, bis er wegen verhängter Sanktionen endlich ausgehungert irgendwann schwach werden wird…Aber nein, der Kampf gegen die damit verbundene schikanöse und willkürliche Behandlung meines Mandanten geht weiter – aktuell mit allen rechtlichen Mitteln, denn einen zweiten Fall „Mollath“ wird es hier nicht geben. (Rechtsanwalt Jens Kadner, Frankfurt am Main)

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hexenjagd-ala-mollath-auf-hartz-iv-bezieher-9001556.php#.UhTlxmQ6W1c.facebook

Hartz4Kritiker sind in Deutschland von Zwangseinweisungen in die Psychiatrie bedroht


Begründung: Sie leiden an einer Fixierung auf ein Unrecht.

Miltons Friedmanns These: Freie Märkte befördern eine freiheitlich orientierte Gesellschaft. Milton Friedmann erhielt den Nobelpreis. Deutsche Politiker plapperten das nach. Im Modell Friedmann ist eine bedingungslose Grundsicherung als Verhandlungsbasis über Arbeitsinhalte und Arbeitsbedingungen integriert – als Voraussetzung für eine freiheitlich orientierte Gesellschaft. Politiker verschweigen das.


Heise.de In der Internetzeitung für unabhängige Journalisten Heise steht, dass ein Mann in Deutschland Schwarzgeldgeschäfte einer Bank aufdeckte und mit Hilfe von Richtern wegen Wahnvorstellungen in die Psychiatrie eingeliefert wurde, sechs Jahre eingesperrt blieb. Er hatte Beweise vorgelegt, die inzwischen bestätigt wurden. Es werde gerichtlich geprüft, ob er frei kommen kann, es gäbe aber eine nervenärztliche Sichtweise, die besage, dass es gar keine Rolle spiele, ob der “Schwarzgeldkomplex” tatsächlich existiere oder nicht. Entscheidend sei alleine die ungesunde Fixierung auf ein Unrecht.



Bürger, die im Hartz4System Mitbestimmungsrechte über Arbeitsinhalte und Arbeitsbedingungen einfordern, werden in Deutschland mit dem Entzug des Existenzminimums, Medizinischem Dienst und Abschiebung in Behindertenwerkstätten bedroht, Bürger, die infolge von anwachsenden Depressionen Briefe von Jobcentern nicht mehr öffnen, werden mit dem Entzug des Existenzminimums sanktioniert.

Ein Junge verhungerte,…


Politiker haben die Verantwortung für die Rahmenbedingungen, in denen Bürger leben und arbeiten können.

Quelle: Anwälte gegen Hartz IV (Ines Eck)

http://www.sozialticker.com/hartz4kritiker-sind-in-deutschland-von-zwangseinweisungen-in-die-psychiatrie-bedroht_20121123.html#more-21420



Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig? Streitgespräch 25.6.2013 Unter dieser Überschrift fand am 25.6.2013 in Berlin ein Streitgespräch zwischen Wolfgang Nešković (Richter am Bundesgerichtshof a. D., unabhängiger Bundestagsabgeordneter) und Prof. Dr. UweBerlit (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht) statt.




https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=G_hOshhYj2c#at=35

Anlass war der Aufsatz von Wolfgang Nešković und Isabel Erdem: "Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV" (in: Die Sozialgerichtsbarkeit, Nr. 03/12) von dem wir (AG Sanktionen der Berliner Kampagne gegen Hartz IV) vermuteten, dass er außerhalb der Fachöffentlichkeit nur punktuell bekannt geworden ist.

Die Frage der Verfassungskonformität der Sanktionsregelungen ist -- wenngleich faktisch nur aus Sicht einer kleinen Minderheit der JuristInnen -- seit Jahren umstritten. Während das Gros der JuristInnen der Meinung ist, es käme "nur" auf eine verfassungskonforme Anwendung der Regeln an, sieht besagte Minderheit vor allem Teilbereiche als nicht verfassungskonform an. Nešković/Erdem dagegen argumentieren, die Sanktionsregelungen seien grundsätzlich verfassungswidrig.

Angesichts der folgenschweren und bis in die Arbeitswelt reichenden Wirkungen von Sanktionen, hofften wir, mit dem Streitgespräch einen (wenn auch kleinen) Impuls zu einer längst fälligen Debatte zu geben. Ob dies gelungen ist, mögen andere beurteilen.

Dass die Frage bedeutsam ist, zeigte das starke Interesse an der Veranstaltung. Es war so groß, dass nicht alle der rund 130 Besucher -- darunter viele Juristen und Erwerbslose, aber auch Sozialpolitiker und Sozialberater -- einen Sitzplatz fanden.

Während der dreistündigen Debatte herrschte überaus konzentrierte Atmosphäre im Saal. Wenngleich eine Annäherung zwischen den verschiedenen Positionen kaum erwartet werden konnte, so war doch die weitgehend konstruktive Debatte ausgesprochen spannend und aufschlussreich, die unterschiedlichen Positionen begründet und in ihrer Genese bzw. jeweiligen Logik zunächst nachvollziehbar.

Trotzdem mussten für den Anfang -- auch wenn die Kontrahenten ihre Positionen ausführlich erläuterten -- entscheidende Fragen offen bleiben. Zum einen wurden einzelne Argumente nicht hinreichend ausgetauscht oder einer (annähernden) Klärung zugeführt: so gab es z. B. keine Antwort auf den Hinweis, dass der Nicht-Annahme-Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 -- 1 BvR 2556/09 -- sowohl von der Bundesregierung als auch überwiegend in der Literatur aus dem Zusammenhang gerissen wird und als Beleg für die Berechtigung von Sanktionen nicht taugt. Zum anderen fehlte die Zeit, grundsätzlichen Fragen nachzugehen, etwa der Frage, ob die Schlussfolgerungen aus der rechtsdogmatischen Feststellung tragfähig sind, dass es sich beim Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht um ein Abwehr-, sondern um ein Leistungsrecht handele.

Weitere Fragen, die einer Fortsetzung und Vertiefung der Debatte bedürfen, sind z. B.:

-- Ob angesichts der nach wie vor außerordentlich kritikwürdigen Organisation der JobCenter (überforderte, vielfach befristet eingestellte und unzureichend ausgebildete Mitarbeiter/innen) und der damit zusammenhängenden Folgen (die seit Einführung des SGB II immer wieder beklagte Willkür in den JobCentern) eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionsregeln überhaupt gewährleistet werden kann; Stichwort Rechtsstaatlichkeit, eine jede Behörde muss in die Lage versetzt sein, rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen.

-- Ob in Anbetracht einer inzwischen stark veränderten und sich weiter verändernden „Arbeitsgesellschaft" (in der die Möglichkeit nicht mehr selbstverständlich ist, über Erwerbsarbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten) die Obliegenheitspflichten als Voraussetzung einer Leistungsgewährung noch berechtigt sind.

Dessen ungeachtet wurden in der Veranstaltung doch zahlreiche Argumente aufgezeigt, die zum Beispiel in Prozessführung und Beratung genutzt werden können.

Zur Veranschaulichung der Argumente wie auch der Veranstaltung selbst siehe:

Kleine Zusammenstellung von Reaktionen auf das Streitgespräch:

-- http://hartzkampagne.de/pdfs/aeusseru...

Zwei Berichte:

-- http://hartzerroller.blogspot.de/ (27. Juni, "In guter Verfassung?")

-- http://unabhaengig-und-parteilos.de/s... (mit Fotos)

Thesen (Kurzfassung):

-- Wolfgang Nešković MdB http://hartzkampagne.de/pdfs/sanktion...

-- Prof.Dr. Uwe Berlit http://hartzkampagne.de/pdfs/berlit_s...
 


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1476-hartz-iv-sanktionen-verfassungswidrig-streitgesprach-2562013-unter-dieser-uberschrift-fand-am-2562013-in-berlin-ein-streitgesprach-zwischen-wolfgang-neskovic-richter-am-bundesgerichtshof-a-d-unabhangiger-bundestagsabgeordneter-und-prof-dr-uwe?highlight=Richtervorlage+Wofgang+Neskovic


Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen ist fertig


Liebe Freunde –

„Was lange währt, wird endlich gut“: Die lange ersehnte, rein verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit dem Unrecht der Sanktionen ist da.

Ursprünglich hatten wir gedacht, ein juristisches Gutachten zur Verfassungswidrigkeit von Hartz IV erstellen zu lassen. Nach etlichen Wendungen ist jetzt sogar ein fertiger „Antrag auf eine Richtervorlage“ daraus geworden. Das ist: ein vollständiges juristischen Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen, dieses aber schon in eine Form gebracht, dass man es gleich als Klage beim Sozialgericht einreichen und ein Richter daraus eine Klage nach Karlsruhe verfassen kann.

Konstruktive Kritik und namentlich gezielte Verbesserungsvorschläge und Ergänzungen am Antrag sind hoch willkommen. Damit sie leicht abgegeben werden können, haben wir unter jedem Abschnitt einen Button „Kommentare“ eingefügt. Man kann sie uns aber auch mit der Betreffzeile „Richtervorlage“ per Email an die Adresse ralphboes@freenet.de zusenden.
Der hier veröffentlichte „Antrag auf Richtervorlage“ soll allen, die ihn verwenden wollen, uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Er liegt für Menschen unter 25 Jahren und für Menschen über 25 Jahren vor. Je mehr Menschen ihn nutzen, desto mehr Richter werden vor die Frage der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen gestellt - und desto eher besteht Aussicht, dass ein Richter die Vorlage tatsächlich nach Karlsruhe weiterreicht.


Lasst uns die Gerichte mit dem Antrag fluten! Vor allem auch mit Klagen, die rein auf die Verfassungswidrigkeit der Sanktionen als solche zielen und innerhalb der Hartz-IV-Gesetze keine Chance haben. Damit sich etwas rührt im Land!


Vollständiger Artikel und Quelle: Bürgerinitiative-Grundeinkommen

http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/brandbrief/Vorlageantrag/Muster.htm#2


http://www.sozialticker.com/richtervorlage-zur-verfassungswidrigkeit-der-sanktionen-ist-fertig_20130729.html




Sind jetzt auch die LSG und die Richter usw. Reif  für die Psychiatrie wenn sie es auch Begründen können mit dem Urteil  vom 09.02.2010 das Existenzminimum und Sozialkulturelle-Existenzminimum muss immer ohne  Forderungen gedeckt werden außer der das er Hilfsbedürftig ist.




Sanktionen – In Gesetz gegossene Verfassungswidrigkeit


Ein lesenswerter Artikel von Lutz Hausstein auf den Nachdenkseiten.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/sanktionen-in-gesetz-gegossene.html

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t941-sanktionen-in-gesetz-gegossene-verfassungswidrigkeit?highlight=Sanktionen+Verfassungswidrig



Sanktionen bei Arbeitslosen sinnlos


Das berichtet FAZ-Online in einer Meldung vom 20.09. d.J. über die

Ergebnisse eines Forschungsprojektes der Universität Lausanne.

Weiteres Forschungsergebnis: Eine Gewöhnung an den Zustand
Arbeitslosigkeit findet nicht statt. Auch nach jahrelanger
Arbeitslosigkeit sinkt die Zufriedenheit der Arbeitslosen weiter. In
Deutschland wurden der Seelenzustand der Arbeitslosen

vor und nach der Hartz Reform untersucht. Positiver Effekt? Fehlanzeige.

Einzig Weiterbildung und Arbeit bringt die Arbeitslosen aus ihrem
Zustand. Von der Möglichkeit Arbeitsplätze zu subventionieren, z.B. nach
§ 16e SGB II wird mangels angeblich leerer Kassen kaum Gebraucht
gemacht. Hier zu investieren lohnt sich.

Zum FAZ Online Artikel

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/sanktionen-bei-arbeitslosen-sinnlos.html


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t764-sanktionen-bei-arbeitslosen-sinnlos?highlight=Sanktionen+Verfassungswidrig


Nicht entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unterBerücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B


Die der
Berechnung der Regelleistungen zugrunden liegenden Normen (§§ 19 Abs. 1
Satz 1, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II) sind nicht mit Art. 1 Abs. 1
GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sowie den Vorgaben des BVerfG in seinem
Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - in Einklang
zu bringen.


BVerfG: Regelsatzklage 09.02.2010 Urteil zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - - 1 BvL 3/09 - - 1 BvL 4/09 -



zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010
- 1 BvL 1/09 -

- 1 BvL 3/09 -

- 1 BvL 4/09 -


Absatz 135 Wichtig!



b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 <155 f.>), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <319>; auch BVerwGE 87, 212 <214>).



Absatz 137  Wichtig


Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.


Absatz teil aus 138  Wichtig


Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite:



Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert,



und weiter,



wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.




Eigene Bemerkung  Willi S



Absatz 140 Wichtig  



f) Das dergestalt gefundene Ergebnis ist zudem fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>). Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht.

Es muss auch  die Preissteigerung berücksichtigt werden was aber nicht so umgesetzt wird. 


Bei Strom



Ist der Hartz IV Regelbedarf wegen der hohen Stromkosten zu niedrig?


Ja, meint der Sozialrechtexperte, Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann, weil die Strompreissteigerung bei Abfassung des Regelbedarfs im Regelbedarfsermittlungsgesetz absehbar war und nicht berücksichtigt wurde.


Bei Erlass des Regelbedarfsermittlungsgesetzes war das Erneuerbare Energiengesetz bereits erlassen und die Strompreiststeigerungen absehbar. Der Gesetzgeber hat sich aber auf die Einkommens und Verbrauchstichprobe aus dem Jahr 2008 (EVS 2008) verlassen. Dies hätte er nicht machen dürfen, denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 ausgeführt, dass der Gesetzgeber den Regelbedarf so gestalten muss, dass er auch gedeckt ist und absehbare Preissteigerungen berücksichtigen muss.

"Das dergestalt gefundene Ergebnis ist zudem fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>).

Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht." so das  BVerfG 09.02.2010 - 1 Bvl 1/09 usw. in Rn 140


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1492-ist-der-hartz-iv-regelbedarf-wegen-der-hohen-stromkosten-zu-niedrig


http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html



https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t191-bverfg-regelsatzklage-09022010-urteil-zum-urteil-des-ersten-senats-vom-9-februar-2010-1-bvl-1-09-1-bvl-3-09-1-bvl-4-09



Nicht entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unterBerücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B


Die der
Berechnung der Regelleistungen zugrunden liegenden Normen (§§ 19 Abs. 1
Satz 1, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II) sind nicht mit Art. 1 Abs. 1
GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sowie den Vorgaben des BVerfG in seinem
Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - in Einklang
zu bringen.




Bei der Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe in der Neugestaltung durch das
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453ff)
handelt es sich um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich
geklärte Rechtsfrage (so auch: LSG NRW Beschluss vom 31.05.2012 - L 12
AS 1862/11 B -; Beschluss vom 12.07.2012 - L 7 AS 813/12 B -; Beschluss
vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B -).



Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das BSG laut seiner Terminsmitteilung vom 12.07.2012 (Terminbericht Nr. 40/12)
keinen Anlass gesehen hat, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit von § 19
Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Abs. 1 SGB II (neue Fassung) mit
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen.



Der Senat
schließt sich der Auffassung an, dass letztlich das BVerfG zu
entscheiden haben wird, ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten
hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe
unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.



In der besonderen
Situation, in der das BVerfG bereits die Rahmenbedingungen für die
Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe ab Januar 2011 aufgezeigt und
skizziert hat, wird nur das BVerfG abschließend über die Vereinbarkeit
der gesetzlichen Regelungen mit der Verfassung befinden können (LSG NRW
Beschluss vom 12.07.2012 - L 7 AS 813/12 B -).



Im Hinblick auf
die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 zu den Regelungen des
Asylbewerberleistungsgesetzes (Aktenzeichen: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -;
Pressemitteilung Nr. 56/2012 vom 18. Juli 2012) kann zudem nicht von
vornherein ausgeschlossen werden, dass die Kläger selbst bei
unterstellter Verfassungswidrigkeit der seit 01.01.2011 geltenden
Regelbedarfe keine höheren Leistungen für die Vergangenheit zu erwarten
hätten.



http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010.html


Das BVerfG hat in der
zitierten Entscheidung eine Übergangsregelung dergestalt getroffen, dass
die Höhe der Geldleistungen auch im Anwendungsbereich des
Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend den Grundlagen der Regelungen
für den Bereich des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches
zu berechnen seien.



Dies gelte rückwirkend
für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 und im Übrigen
für die Zukunft, bis der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung
nachgekommen ist.



Aus den vorgenannten Gründen kann daher dem Verfahren nicht vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153632

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/nicht-entmutigen-lassen-bewilligung-von.html


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