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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV für Einwanderer aus der EU - Gleichbehandlung ist Pflicht  Deutschland will eine EU-Regelung aushebeln und eingewanderten EU-Bürgern kein Hartz IV zahlen. Das ist eindeutig illegal, sagt die Sozialrechtlerin Dorothee Frings. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 21:03


taz: Frau Frings, die Bundesregierung will verhindern, dass EU-BürgerInnen, die zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, Arbeitslosengeld II, also Hartz IV, beantragen können. Wird das gelingen?

Dorothee Frings: Nein. Das kann nicht gelingen, denn es verstößt gegen die EU-Verordnung 883/2004, die im Mai 2010 in Kraft getreten ist. Diese „Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ ist in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht. Sie schreibt vor, dass EU-Bürgerinnen und EU-Bürger bei der Gewährung vieler Sozialleistungen, zum Beispiel für Arbeitslose, gleichzubehandeln sind.

Wird auch Hartz IV von dieser Verordnung erfasst?

Ja, eindeutig. Im Anhang der Verordnung sind Hartz-IV-Leistungen ausdrücklich aufgeführt.


Quelle: Hartz IV für Einwanderer aus der EU: „Gleichbehandlung ist Pflicht“ - taz.de
http://www.taz.de/Hartz-IV-fuer-Einwanderer-aus-der-EU/!89600/
http://buergerforum.siteboard.org/f163t6631-vorbehalt-gegen-das-europaeische-fuersorgeabkommen-efa.html
http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-2-NR-08-2012-02-23.html

Äußerst interessant auch diese Quelle dazu: Soziales Netzwerk Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau - Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA)

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/hartz-iv-fur-einwanderer-aus-der-eu.html
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