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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II

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ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II  Empty ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mi 29 Mai 2013 - 10:26

Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 13.05.2013 - S 23
AS 612/13 ER – nicht rechtskräftig


ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer
Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum
Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21
Abs. 6 SGB II.

Der Höhe nach ist der Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II auf die günstigsten
zumutbaren Reise — und Unterkunftsmöglichkeiten beschränkt.


Der Hilfebedürftige muss sich auf alle zur Verfügung
stehenden Einsparmöglichkeiten verweisen lassen (vgl. LSG Niedersachsen —
Bremen vom 11.05.2012 - L 15 AS 341/11 B ER).


Auf die Gewährung zusätzlicher Verpflegungskosten
besteht grundsätzlich kein Anspruch, da der Hilfebedürftige diesbezüglich
entsprechend Aufwendungen in Deutschland erspart (vgl. LSG Rheinland — Pfalz
vom 24.11.2010 — L 1 SO 133/10).


weiterlesen und Quelle
hier


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/alg-ii-empfanger-hat-anspruch-auf.html

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