Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 10 Feb 2013 - 6:08

So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2013 - L 5 AS 795/12 B ER

Denn das Beschäftigungsverhältnis besteht nicht mehr
und angesichts des weiteren Umstandes, dass das Jobcenter dem Antragsteller
zwei Vermittlungsvorschläge für eine Beschäftigung im Nahbereich unterbreiten
konnte, scheinen die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt für den Antragsteller
nicht so schlecht zu sein, dass die begehrte Förderung des Erwerbs der
Fahrerlaubnis dringend ist.

Die Fahrerlaubnis ist nicht notwendig für die
berufliche Eingliederung, Notwendigkeit im Sinne der Vorschrift liege erst vor,
wenn die begehrte Leistung zur Aufnahme der Beschäftigung unverzichtbar ist.

Eine Förderung ist nicht notwendig, wenn die
Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese erfolge.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.
April 2012 geltenden Fassung kann der SGB II-Leistungsträger im Rahmen der ihm
obliegenden Vermittlungstätigkeit (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung u.a. Förderungsleistungen aus dem
Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III erbringen.

Danach können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit
bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die
berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Eine im einstweiligen Rechtsschutz angestrebte
Verpflichtung des Antragsgegners als Leistungsträger zur Förderung nach § 44
SGB III kommt – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – nur dann in
Betracht, wenn entweder das Ermessen in einer Weise reduziert ist, dass allein
die Leistungsgewährung rechtmäßig sein kann, oder wenn ohne die begehrte
Regelungsanordnung effektiver Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den
Antragsteller unzumutbar ist.

Anmerkung: LSG NSB,
Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B

Liegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang
Leistungen erbracht werden, im Ermessen des Grundsicherungsträgers, kommt eine
Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung in bestimmter Höhe im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur dann in Betracht,
wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

Von einer derartigen Fallkonstellation ist bei einer
beantragten Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II
i. V. m. § 45 SGB III a. F. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis dann auszugehen,
wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitsgebers vorliegt, die von dem Besitz
der Fahrerlaubnis abhängt, und der mittellose Antragsteller die Kosten für den
Führerscheinerwerb auch nicht anteilig aus eigenen Mitteln aufbringen kann, so
dass der mit der Förderung verfolgte Zweck (Erlangung des Arbeitsplatzes) nur
durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/hartz-iv-empfanger-hat-keinen-anspruch.html

http://www.harald-thome.de/media/files/L-19-AS-794-12-B-ER.pdf

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