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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 12 Apr 2013 - 11:31

Bestand hatte

Leitsatz


Die Rechtsprechung des
BSG zum schlüssigen Konzept genügt nicht den Vorgaben des BVerfG vom 9.
Februar 2010 – 1 BvL 1/09, sie bringt keinerlei Rechtssicherheit.


Diese Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zum "schlüssigen Konzept" erscheint im Lichte der
Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – nicht
mehr tragfähig ( im Ergebnis ebenso bereits: SG Mainz, Urteil vom 8.
Juni 2012 – S 17 AS 1452/09).


So die Rechtsauffassung des heute am 12.04.2013 verööfffentlichten Urteils des Sozialgerichts Dresden Az. S 20 AS 4915/11.


Die Grenzen der
möglichen verfassungskonformen Auslegung sind überschritten, wenn die
Rechtsprechung selbst ohne entsprechende Vorgaben durch den Gesetzgeber
umfangreiche Anforderungen an eine die Existenzsicherung beschränkende
Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffes stellt.


Das vom BVerfG
geforderte transparente und sachgerechte Verfahren ist nicht
eingehalten, wenn der vom Gesetzgeber lediglich vorgegebene unbestimmte
Rechtsbegriff "angemessen" (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. E.) auf Grund
von der Rechtsprechung entwickelter Vorgaben von der zuständigen Behörde
ausgefüllt werden muss.


Eine Deckelung der
(angemessenen) Bedarfe der Unterkunft, die den Vorgaben des BVerfG
genügt, kann daher allenfalls auf der Grundlage von §§ 22a – 22c SGB II
erfolgen.


Wie
problematisch die Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" sich
in der Praxis auswirkt, kann bereits daraus ersehen werden, dass es
bislang soweit ersichtlich bundesweit erst einem Jobcenter gelungen ist,
ein "schlüssiges Konzept" zu erstellen, das vor dem BSG Bestand hatte
,


und dass derzeit allein
gegen den Grundsicherungsträger vor dem Sozialgericht Dresden eine
vierstellige Zahl von Verfahren anhängig ist, in denen
der Grundsicherungsträger die geltend gemachten Bedarfe der Unterkunft
für unangemessen hält.


Die Rechtsprechung des
BSG hat in diesem Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums – die Sicherung der Unterkunft ist
eine der wichtigsten Grundlagen der physischen Existenz des Menschen –
keinerlei Rechtssicherheit gebracht, sondern vielmehr für einen
erheblichen Teil der auf Grundsicherungsleistungen angewiesenen Menschen
zu dauerhafter Unsicherheit über einen beträchtlichen Teil der ihnen
zustehenden Leistungen geführt.


Sozialgericht Dresden, Urteil vom 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11 , Berufung anhängig beim Sächsischen LSG unter dem Az. L 3 AS 689/13


Anmerkung:
Ebenso im Ergebnis - SG Mainz, Urteil vom 8. Juni 2012 – S 17 AS
1452/09

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={D3E0BFF8-5515-4E2A-A77C-885BA1B2DCE3}

; SG Mainz, Urteil vom 22.10.2012 - S 17 SO 145/11

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={10556AD1-9C43-48E5-B91B-3B60A0F20E11}

und SG
Leipzig, Urteil vom 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/sg-leipzig-22-abs-1-s-1-sgb-ii-genugt.html?showComment=1365596192143


Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich. Wir kämpfen für Ihre Rechte.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/weiteres-gericht-rebelliertdie.html

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