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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Unionsbürger, welche ausschließlich zur Arbeitssuche in die Bundesrepublik eingereist sind, haben Anspruch auf Hartz IV -Leistungen

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Beitrag von Willi Schartema Mi 6 Feb 2013 - 13:12

Sozialgericht Berlin, Urteil vom
19.12.2012 - S 55 AS 18011/12 , Revision
zugelassen


1. Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 SGB 2 besteht für nach Art 2, 3,
4, 70 EGV 883/2004 Berechtigte nicht, weil das Gleichbehandlungsgebot des Art 4
EGV 883/2004 wegen § 30 Abs 2 SGB 1 unmittelbar rechtswirksam ist. Ansprüche
auf Arbeitslosengeld II nach §§ 19 Abs 1 S 1 und 3, 20 Abs 1, 2 und 5, 7 Abs 1
S 1 und 22 Abs 1 SGB 2 werden als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen
von Art 70 EGV 883/2004 erfasst.

2. Der persönliche Anwendungsbereich der EU-VO 883/2004 ist über deren Art 2
und 3 stets für Unionsbürger eröffnet, weil sie als Arbeitssuchende Anspruch
auf die Vermittlungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit haben. Auch auf
Unionsbürger, die Kindergeld (Familienleistung im Sinne von Art 3 Abs 1 lit j
EU-VO 883/2004) beziehen, ist die EU-VO 883/2004 anzuwenden.

3. Für den durch die Geschäftsanweisung SGB 2 Nr 8 vom 23.2.2012 der
Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten durch die Bundesregierung gem Art 16
Buchst b EuFürsAbk erklärten Vorbehalt zur Anwendbarkeit des EuFürsAbk fehlt
eine hinreichende Ermächtigung durch Parlamentsgesetz. Das EuFürsAbk bleibt
daher als Spezialvorschrift vor § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 und 2 SGB 2 anwendbar.



Anmerkung:

Die ständige Rechtsprechung des BVerfG verlangt, dass
wesentliche Regelungen, insbesondere solche mit Grundrechtsrelevanz, durch den
parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden. Dies hat das BVerfG auch
in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 für den Bereich der existenzsichernden
Leistungen betont (RdNr 136, Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 329).


Mit dem Vorbehalt sollen bestehende existenzsichernde
Ansprüche, die dem aus Art
1 und 20 Abs 1 GG abzuleitenden Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums entspringen, entzogen bzw künftige
Ansprüche versagt werden.


Der vorliegende Fall einer Leistungsentziehung macht
dies deutlich.


Das Grundrecht ist ausweislich seiner Genese kein
Grundrecht, das auf deutsche Staatsbürger beschränkt wäre.


Die Würde des Menschen kommt auch Ausländern zu
(BVerfG Urteil vom 18.07.2012,
1 BvL 10/10 u.a. - AsylBewLG). Auch das (wie Art 1 Abs 1 GG) unter dem Ewigkeitsgebot des Art 79 Abs 3 GG stehende Sozialstaatsgebot ist seinem das
bundesdeutsche Staatswesen konstituierenden Charakter nach mit seinem
besonderen Blick auf die soziale Gerechtigkeit nicht auf Mitbewohner
"deutschen Bluts" beschränkt.


Der Entzug gesetzlich auszugestaltender
Grundrechtspositionen im Bereich der Existenzsicherung hat deshalb durch
Parlamentsgesetz zu erfolgen, sofern dies mit dem Kerngehalt des Grundrechts
noch vereinbar ist.


Dies ist nicht geschehen. Eine parlamentsgesetzliche
Ermächtigung der Bundesregierung zur Erklärung des Vorbehalts findet sich weder
im Zustimmungsgesetz vom 15. Mai 1956 zum EuFürsAbk (BGBl II 1956 S. 563) noch
im SGB II oder in einem anderen Gesetz. Art. 16 lit b EuFürsAbk stellt eine
hinreichende Ermächtigung nicht dar.

Mangels gesetzlichen Charakters und gesetzlicher Grundlage des erklärten
Vorbehalts besteht keine Bindung für das erkennende Gericht an diesen Vorbehalt
(Art
20 Abs 3 und 97 Abs 1 GG).

Er gilt deswegen auch nicht für die Verwaltung, die
wegen Art
20 Abs 3 GG ebenfalls auf das Grundgesetz und die
geltenden Gesetze, wozu auch Art 1 EuFürsAbk zählt, verpflichtet ist.


Die Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 vom 23.02.2012 der
Bundesagentur für Arbeit ist aufzuheben.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/unionsburgerwelche-ausschlielich-zur.html


Willi S
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