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Jobcenter hat Mahnungen an Kinder verschickt - Schuldeneintreibung - Aber Hallo - Muss das Taem des Sozialrechtsexperten erst nach Lübeck kommen?
Jobcenter hat Mahnungen an Kinder verschickt
Lübeck - Grüne
kritisieren die Hartz-IV-Behörde. Diese spricht von Einzelfällen und
einer technischen Panne. Das Bundessozialgericht hat Haftungsausschluss
für Kinder verfügt.
Schwere Vorwürfe erhebt der Sozialpolitiker der Grünen, Rolf Klinkel, gegen das Jobcenter Lübeck.
Die Hartz-IV-Behörde
würde Schulden bei Kindern eintreiben, erklärt Klinkel und benennt zwei
konkrete Fälle. Der achtjährige Julian sei in dem Mahnschreiben
aufgefordert worden, innerhalb einer Woche 2163 Euro an das Jobcenter zu
zahlen. Am 1. November habe die Behörde 75 Euro von der
Unterstützungsleistung des Schülers einbehalten. Die Kürzungen sollten
ein halbes Jahr anhalten.
„Mit einem solchen
Schreiben jagt die Behörde einem achtjährigen Jungen und dessen Mutter
Angst und Schrecken ein“, sagt Klinkel, der Hartz-IV-Empfänger berät.
Mittlerweile habe das Jobcenter die Forderung ausgesetzt.
Wir haben über diesen Vorfall bereits berichtet: Jobcenter treibt für Schuldentilgung bei minderjährigen Kindern Geld ein - Schutz von Kindern vor Behördenwillkür
„Das ist nicht die Spitze eines Eisberges, sondern das sind Einzelfälle“, sagt Monika Borso, Geschäftsführerin des Jobcenters.
Im Fall des achtjährigen
Julian sei durch eine technische Panne ein Mahnschreiben
herausgegangen. Borso: „Unsere Finanzsoftware erkennt üblicherweise, ob
es sich um eine Mahnung an ein Kind handelt. Dann wird automatisch eine
Mahnsperre gesetzt.“
Diese Sperre sei im
weiteren Verfahren gelöscht worden – warum weiß die Geschäftsführerin
nicht. Das Jobcenter dürfe zwar Kinder nicht mahnen, gleichwohl aber
Leistungen herabsetzen. „Von der Mutter werden zu viel gezahlte
Leistungen zurückgefordert“, erklärt Borso.
Bis zu 30
Prozent der Regelleistung dürfe das Jobcenter bei allen in der
Bedarfsgemeinschaft wohnenden Personen kürzen. Beim zehnjährigen
Mädchen, das zehn Euro monatlich abstottert, habe das Gericht auf einen
Vergleich gedrängt.
Klinkel bleibt bei seiner Kritik. „Das Jobcenter darf nicht an die Leistungen der Kinder heran“, sagt der Sozialpolitiker.
Das Büro der Bürgerbeauftragten gibt ihm Recht.
Im Juli 2011
erklärte das Bundessozialgericht, dass wegen eines Haftungsausschlusses
bei Kindern nichts geholt werden darf (AZ B14 AS 153/10 R).
Die Bürgerbeauftragte
Birgit Wille: „Das Jobcenter sollte von Rückforderungen Abstand nehmen.
Kinder können nichts dafür, wenn ihre Eltern falsche Angaben machen und
es zu Überzahlungen kommt.“
Das sieht der Fachanwalt für Sozialrecht, Hans-Jürgen Wolter, genauso:
„Erstattungsbescheide können gegen minderjährige Kinder nicht vollstreckt werden."
Wenn die Kinder volljährig werden und inzwischen kein Vermögen angesammelt haben, müssten die Bescheide aufgehoben werden.
Anmerkung vom Taem des Sozialrechtsexperten:
Schon im 1. Beitrag
gaben wir den Hinweis, das um dies zu verhindern, das der Minderjährige
mit Schulden in die Volljährigkeit geht, per Gesetz die Einrede nach
§1629a BGB möglich sei.
Damit beschränkt sich die Haftung des Minderjährigen auf das Vermögen, dass er mit Eintritt in die Volljährigkeit hat.
Für die finanziellen
Folgen, die Minderjährigen über die Vertretungsregelung für
Bedarfsgemeinschaften im SGB 2 aufgebürdet werden, gilt die Vorschrift
im BGB über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend
(vgl. BSG, Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R).
§ 1629a BGB ist auch im
Rahmen der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II entsprechend anwendbar , und zwar
bereits im Erstattungs- und nicht erst im Vollstreckungsverfahren. Dem
steht auch § 1629a Abs 2 Alt 2 BGB nicht entgegen.
Hier nun noch ein 2. Hinweis:
Widerspruch
gegen Rückforderungsbescheid nach § 50 SGB X und die Erklärung der
Aufrechnung mit den laufenden Bezügen in Form eines Verwaltungsaktes
nach § 43 Abs. 1, 2 und 4 SGB II i.d.F. ab dem 01.04 2011 haben
aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. LSG NRW,
Beschluss vom 20.09.2011, - L 19 AS 1509/11 B ER und - L 19 AS
1510/11), da die Bestimmung des § 39 SGB II über die sofortige
Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nicht eingreift (vgl. zur
Nichtanwendbarkeit des § 39 SGB II auf einen Erstattungsbescheid nach §
50 SGB X: LSG NRW Beschluss vom 30.09.2009 - L 19 B 247/09 AS).
Der
Regelungsgehalt des § 39 Nr. 1 SGB II erstreckt sich nicht auf die
Erklärung einer Aufrechnung in Form eines Verwaltungsaktes nach § 43
Abs. 4 SGB II, da ein solcher Verwaltungsakt keine Leistung der
Grundsicherung aufhebt (§ 48 SGB X), zurücknimmt (§ 45 SGB X) oder
widerruft (§§ 46, 47 SGB X), sondern nur die Vollziehung des sich aus
einer Entscheidung nach §§ 45 - 47 SGB X ergebenden Erstattungsanspruchs
nach § 50 SGB X in Form der Aufrechnung regelt.
Das
Jobcenter muss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den
Rückforderungsbescheid beachten, d.h., die Rückforderung wird erst mal
ruhend gestellt und das Jobcenter darf ab diesem Augenblick nicht mehr
mit den laufenden Leistungen aufrechnen.
Fazit: Alle
Betroffenen sollten schleunigst schriftlich Widerspruch gegen den
Rückforderungs - und Aufrechnungsbescheid einlegen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/jobcenter-hat-mahnungen-kinder.html
Willi S
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