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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Im Dickicht der Formulare - Beratung durch Behörde mangelhaft

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Im Dickicht der Formulare - Beratung durch Behörde mangelhaft Empty Im Dickicht der Formulare - Beratung durch Behörde mangelhaft

Beitrag von Willi Schartema So 30 Sep 2012 - 11:28

Von Daniel Bratanovic
http://www.jungewelt.de/2012/09-29/050.php

Behördendrangsal
ist eine nach wie vor verallgemeinerbare Alltagserfahrung vieler
Erwerbsloser in ihrer Begegnung mit den Jobcentern.

1. Einer
Mutter, die an Niereninsuffizienz leidet, und deren Sohn, der an einer
Glutenunverträglichkeit und an Multipler Sklerose erkrankt ist, wurde
der Mehrbedarf für eine spezielle und daher kostenaufwendigere Ernährung
verweigert.

2. Ein junger Mann erhielt vom Jobcenter ein
Stellenangebot als Lagerarbeiter, das sich als Tätigkeit mit
Atemschutzmaske in der Kunststoffproduktion herausstellte. Der Mann
lehnte die Arbeit aufgrund einer Asthmaerkrankung, die er sich ärztlich
attestieren ließ, ab. Dennoch bestrafte das Jobcenter die Ablehnung mit
der Einstellung der kompletten Hartz-IV-Bezüge für die Dauer von drei
Monaten.

Diese Einzelfälle, die den Umgang der Behörden mit ihren
»Kunden« schlaglichtartig illustrieren, listet das Berliner
Arbeitslosenzentrums der evangelischen Kirche (BALZ) auf.

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Zu1.
Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins kommt ernährungsbedingt
ein Mehrbedarf regelmäßig (nur noch) bei verzehrenden Erkrankungen mit
erheblichen körperlichen Auswirkungen wie z.B.
fortschreitendem/fortgeschrittenem Krebsleiden, HIV/Aids, multipler
Sklerose sowie schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie
Morbus Crohn und Collitis ulcerosa, Glutenunverträglichkeit und
Niereninsuffizienz, die eiweißdefinierte Kost oder Dialyse erforderlich
machen, in Betracht (4.2 folgende der neuen Empfehlungen),(LSG NRW
,Beschlüsse vom 12.03.2009,- L 19 B 54/09 AS und L 19 B 31/09 AS ER
).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=87458

Beim
Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung liegt ein Verstoß gegen
den Amtsermittlungsgrundsatz vor, wenn nicht alle
Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden,wie zum Bsp.- die Befragung
der behandelnden Ärzte(BSG,Urteil v. 22.11.2011, B 4 AS 138/10 R)

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12465

oder medizinische
Sachverständigengutachten eingeholt wurden (vgl BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12093

Ansprüche
auf Krankenkostzulagen bedürfen zur ihrer Begründung der Vorlage eines
ärztlichen Attestes, in der Regel des behandelnden Arztes, der unter
genauer Bezeichnung des Gesundheitsschadens die Notwendigkeit einer
Krankenkost darlegen muss (6.0 der neuen Empfehlungen).

Zu2.
Wichtige Gründe im Sinne des § 31 SGB II können alle Umstände des
Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen
des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen
der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 09. November 2010, B 4 AS 27/10 R).


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11864

Ob
dies der Fall ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne einen
Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfang von Amts
wegen der gerichtlichen Kontrolle.

Bei der Kasuistik wichtiger Grund im Vordergrund stehen persönliche, insbesondere gesundheitliche und familiäre Gründe.

Die
neu eingeführte Darlegungslast hebt in Bezug auf erkennbare
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes die Pflicht zur
Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes von Amts wegen
nicht auf. Die Anforderungen an die Darlegung, die
Amtsermittlungspflichten auszulösen geeignet sind, dürfen nicht
überspannt werden (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31 Rdnr. 70).

Eine
psychische Erkrankung mit entsprechender medizinischer Vorgeschichte
vermag einen wichtigen Grund im Sinne von § 31 Abs 1 S 2 SGB 2aF.
darzustellen(vgl. SG Berlin, Beschluss vom 28.03.2008,- S 26 AS 8021/08
ER).

http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,300&Freigabe==1&cmd=all&Id=1774

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/im-dickicht-der-formulare-beratung.html

Willi S
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