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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Flüchtlingen stünde mehr Geld zu - Leistungen für Asylbewerber sollen angepasst werden Alleinstehende Erwachsene sollen statt bisher 135 Euro Taschengeld im Monat künftig 150 Euro erhalten. Auch bei Jugendlichen und Kindern seien Erhöhungen geplant.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 März 2019 - 6:34

Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren bekämen 79  statt 76 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren sollen 97 statt 83 Euro  gezahlt werden, für Kinder unter 6 Jahren 84 statt 79 Euro.


Weiter: https://www.sueddeutsche.de/politik/asyl-fluechtlinge-asylbewerber-geld-taschengeld-leistungen-asylleistungen-erhoehung-1.4361260
 
Hinweis: Sozialgericht Stade, Urt. v. 13.11.2018 - S 19 AY 15/18

Orientierungssatz ( Redakteur )

Zur Frage, ob die Leistungsbezieher aus § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG einen einklagbaren Anspruch darauf haben, dass ihre Leistungen auch ohne Veröffentlichung durch das Bundesministerium oder einer Entscheidung des Gesetzgebers zum 1. Januar 2018 entsprechend der Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII angepasst werden, hier bejahend.

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2484/
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