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Weisung des BMAS im SGB XII zur Anrechnung von Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer einmal im Jahr ganz Anrechnungsfrei
Im SGB II hat das BSG mit Urteil vom 24. August 2017 - B 4 AS 9/16 R entschieden, dass die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer in Höhe von 399 EUR bis 200 EUR anrechnungsfrei und der darüber liegende Betrag voll anzurechnen ist.
(Ich halte dies juristisch und sozialpolitisch für ein völlig verfehltes Urteil, weil es sich bei der Aufwandsentschädigung um eine Rückerstattung von Beträgen handelt die zuvor aus der Regelleistung vorgeleistet wurden (im Sinne von § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII)).
Jetzt sagt das BMAS im Rahmen einer Weisung zur Bundesauftragsverwaltung, in Bezug auf das SGB XII: „Die Aufwandsentschädigung nach 1835a BGB ist weiterhin auch bei einmaliger Auszahlung einmal im Jahr vollständig freizulassen“. Also bleibt komplett anrechnungsfrei.
Begründung: Nach § VO zu § 82 SGB XII sind andere als die in §§ 3, 4, 6 und 7 VO zu § 82 SGB XII genannten Einkünfte (hier die Aufwandsentschädigung), wenn sie nicht monatlich erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen.
Eine wirklich mal begrüßenswerte Position, die hoffentlich auch noch mal eine Dynamik für das SGB II entwickelt. Die Weisung gibt es hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/BMAS_Rundschreiben_2018_3.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2443/
Willi S
(Ich halte dies juristisch und sozialpolitisch für ein völlig verfehltes Urteil, weil es sich bei der Aufwandsentschädigung um eine Rückerstattung von Beträgen handelt die zuvor aus der Regelleistung vorgeleistet wurden (im Sinne von § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII)).
Jetzt sagt das BMAS im Rahmen einer Weisung zur Bundesauftragsverwaltung, in Bezug auf das SGB XII: „Die Aufwandsentschädigung nach 1835a BGB ist weiterhin auch bei einmaliger Auszahlung einmal im Jahr vollständig freizulassen“. Also bleibt komplett anrechnungsfrei.
Begründung: Nach § VO zu § 82 SGB XII sind andere als die in §§ 3, 4, 6 und 7 VO zu § 82 SGB XII genannten Einkünfte (hier die Aufwandsentschädigung), wenn sie nicht monatlich erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen.
Eine wirklich mal begrüßenswerte Position, die hoffentlich auch noch mal eine Dynamik für das SGB II entwickelt. Die Weisung gibt es hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/BMAS_Rundschreiben_2018_3.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2443/
Willi S
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