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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema SGB-II-Leistungen

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Beitrag von Willi Schartema Sa 22 Sep 2012 - 9:27

Die Fachlichen Hinweise (FH) zu den §§ 11 – 11b, 27 SGB II und zur
Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV), Abschnitt A
(Versicherungspflicht/Familienversicherung), Abschnitt B
(Krankenkassenwahlrecht), Abschnitt C (Beiträge und Einnahmen,
Erstattung von Beiträgen) und zur Rentenversicherung (RV) der Bezieher
von Arbeitslosengeld II wurden geändert.

1. FH zu §§ 11,11a, 11b SGB II / Stand: 20.09.2012
http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html

2. FH zu § 27 SGB II / Stand: 20.09.2012
http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:

3.1 FH zu §§ 11 – 11b AZ: II-1105

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Fragen der Einkommensberücksichtigung wurde integriert:

•Bei
der Berücksichtigung von Einkommen aus einer Erbschaft ist bei einer
Erbengemeinschaft die Einkommensberücksichtigung erst möglich, wenn die
Erbauseinandersetzung erfolgt ist.
•Zinseinkünfte aus Schmerzensgeldzahlungen sind keine privilegierte Einnahme
•Bei
mehr als zwei Pflegekindern im Haushalt ist das Einkommen aus
Pflegegeld auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Pflegebeträge
aller Pflegekinder zu ermitteln.

Außerdem wurde neu geregelt:

•Das
Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist als einmalige Einnahme zu
berücksichtigen, wenn für den Monat der Haftentlassung Leistungen in
Anspruch genommen werden.
•Zuwendungen aus dem Fonds Heimerziehung West oder Ost sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Daneben
erfolgte eine klarstellende Änderung zur Jahresbetrachtung bei
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und die anrechnungsfreien Beträge
nach dem Bundesversorgungsgesetz wurden aktualisiert.

3.2 FH zu § 27 AZ: II-1309

Ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist für maximal einen Zeitmonat zu gewähren.

Bei
der Berechnung der Mehrbedarfe nach § 27 Abs. 2 SGB II ist auf die
tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft abzustellen, auch wenn
diese für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten unangemessen sein können.

Weiter hier lesen:http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-09-2012-VG-Fachliche-Hinweise.html

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Rechtsprechungshinweise zu §§ 11,11a, 11b SGB II:

1.BSG, Urteil vom 25.01.2012, - B 14 AS 101/11 R -

Der
Zeitpunkt des Erbfalls ist maßgeblich für die Beurteilung, ob eine
Erbschaft Einkommen oder Vermögen ist. Als Einkommen zu berücksichtigen
ist die Erbschaft ab dem Zeitpunkt, in dem sie als bereite Mittel zur
Verfügung steht.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12490

2. BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 103/11 R -

Zinsen aus Schmerzensgeld werden bei Hartz IV - Leistungen angerechnet.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12617

3.BSG, Urteil vom 23.05.2012,- B 14 AS 148/11 R -

Die
Bestimmung des ersten, zweiten usw. Pflegekindes im Sinne von § 11 Abs.
4 SGB II a.F. ist nicht nach der zeitlichen Reihenfolge der jeweils in
einem Pflegeverhältnis zum Leistungsberechtigten stehenden Kinder,
sondern nach einer Durchschnittsbildung der erhaltenen
Erziehungsgeldanteile durchzuführen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12617

4. BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 94/10 R -

Die
Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach dem Strafvollzugsgesetz als
Einkommen oder Vermögen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen; ein
über die Zweckbestimmung anderer Entgeltersatzleistungen hinausgehender
Zweck besteht nicht.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151248


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/weisungen-und-gesetze-der-bundesagentur.html

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