Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Einführung des neuen Barzahlungssystems Barcode ab 2. Jan. Woche 2019
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1
Einführung des neuen Barzahlungssystems Barcode ab 2. Jan. Woche 2019
Ab der 2. KW 2019 beginnt die BA mit dem neuen Barzahlungsverfahren Barcode, damit können im SGB II und SGB III Geldleistungen in bar und sofort ausgezahlt und Härtefälle unmittelbar gelöst werden.
Aktuell ist die Einlösung bundesweit an ca. 8.500 Akzeptanzstellen bei den nachfolgenden Einzelhändlern möglich: Rewe Gruppe, real- SB – Warenhaus, dm-drogerie markt, Dirk Rossmann, Penny Markt und die Unternehmensgruppe Dr. Eckert.
- Im SGB II „ist vorläufig zu entscheiden“ (heißt Leistungen zu erbringen) wenn die Vorrausetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen“ (§ 41a Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 SGB II). Das bedeutet, einer mittellosen Person bei der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Hilfebedürftigkeit vorliegt, sind bei akuter Mittellosigkeit sofort Leistungen zu erbringen.
- Im SGB III gilt das allgemeine Vorschussrecht, nach dem „Vorschüsse … zu zahlen [sind], wenn der Berechtigte es beantragt. Die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des [gesonderten] Antrags“ (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB I).
Beide Anspruchsgrundlagen können in Akutfällen zum Anspruch auf Vorschuss und damit zur sofortigen Auszahlung führen.
Die Weisung dazu: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Weisung-201811019_ba025165.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2438/
Willi S
Aktuell ist die Einlösung bundesweit an ca. 8.500 Akzeptanzstellen bei den nachfolgenden Einzelhändlern möglich: Rewe Gruppe, real- SB – Warenhaus, dm-drogerie markt, Dirk Rossmann, Penny Markt und die Unternehmensgruppe Dr. Eckert.
- Im SGB II „ist vorläufig zu entscheiden“ (heißt Leistungen zu erbringen) wenn die Vorrausetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen“ (§ 41a Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 SGB II). Das bedeutet, einer mittellosen Person bei der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Hilfebedürftigkeit vorliegt, sind bei akuter Mittellosigkeit sofort Leistungen zu erbringen.
- Im SGB III gilt das allgemeine Vorschussrecht, nach dem „Vorschüsse … zu zahlen [sind], wenn der Berechtigte es beantragt. Die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des [gesonderten] Antrags“ (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB I).
Beide Anspruchsgrundlagen können in Akutfällen zum Anspruch auf Vorschuss und damit zur sofortigen Auszahlung führen.
Die Weisung dazu: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Weisung-201811019_ba025165.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2438/
Willi S
Ähnliche Themen
» Neuer SGB II – Rechner im Netz Ausgehend von den nun bekannt gewordenen Regelbedarfen für das Jahr 2019 gibt es einen neuen SGB II – Rechner im Netz, der gilt für Zeiträume ab 2017/2018 und 2019.
» Der Antragsteller hat vorläufig Anspruch auf Gewährung um 18,00 EUR erhöhter Grundleis-tungen trotz der bisher fehlenden neuen Bekanntmachung gemäß § 3 Abs 4 Satz 3 AsylbLG (vgl SG Stade, Beschluss vom 06.03.2019 - S 19 AY 1/19 ER -).
» Thomé Newsletter 03/2019 vom 20.01.2019 Sanktionen vor dem Bundesverfassungsgericht Alles auf einen Blick /BA Eckwerte 2019 / Leistungen nach AsylbLG Und wieder ein bedauerlicher Einzelfall im Jobcenter Wuppertal und mehr
» Thomé Newsletter 02/2019 vom 06.01.2019
» Thomé Newsletter 05/2019 vom 03.02.2019
» Der Antragsteller hat vorläufig Anspruch auf Gewährung um 18,00 EUR erhöhter Grundleis-tungen trotz der bisher fehlenden neuen Bekanntmachung gemäß § 3 Abs 4 Satz 3 AsylbLG (vgl SG Stade, Beschluss vom 06.03.2019 - S 19 AY 1/19 ER -).
» Thomé Newsletter 03/2019 vom 20.01.2019 Sanktionen vor dem Bundesverfassungsgericht Alles auf einen Blick /BA Eckwerte 2019 / Leistungen nach AsylbLG Und wieder ein bedauerlicher Einzelfall im Jobcenter Wuppertal und mehr
» Thomé Newsletter 02/2019 vom 06.01.2019
» Thomé Newsletter 05/2019 vom 03.02.2019
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema