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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Unterhaltsvorschussgesetz: Rückgriff gegenüber Unterhaltsschuldner stärker im Blick

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Unterhaltsvorschussgesetz: Rückgriff gegenüber Unterhaltsschuldner stärker im Blick  Empty Unterhaltsvorschussgesetz: Rückgriff gegenüber Unterhaltsschuldner stärker im Blick

Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Okt 2018 - 9:15

Über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes berichtet die Bundesregierung ein Jahr nach dem Inkrafttreten und lenkt dabei den Blick besonders auf die Unterhaltsschuldner.
Verschiedene Maßnahmen sollen dazu führen, dass die sogenannte Rückgriffsquote gesteigert werde. Erleichtert werde der Rückgriff bei den Unterhaltschuldnern bereits durch die neue Vorschrift des § 7 Absatz 5 UVG. Danach genüge im Fall der Titulierung des (Rückgriffs-)Anspruchs durch einen Vollstreckungsbescheid „jetzt die Vorlage eines Bewilligungsbescheides, um den für die Vollstreckung nach § 850d ZPO (Lohnpfändungen in den Vorrechtsbereich bis hinunter auf das sozial-rechtliche Existenzminimum, Anm. d. Red.) erforderlichen Nachweis zu führen“. Die Landgerichte würden nunmehr „einheitlich“ die Rechtsprechung des BGH für „überholt“ erklären, nach der allein durch die Vorlage des Vollstreckungsbescheids die privilegierte Vollstreckung nicht zulässig gewesen sei (Bericht Seite 19; siehe BGH VII ZB 67/13).
Durch die Reform des Unterhaltsvorschusses stieg laut Bericht die Zahl der berechtigten Kinder von 414.000 (2014) auf fast 714.000 (Ende März 2018); in NRW: von 104.000 auf 162.000. Bundesweit sind knapp 200.000 Kinder im Alter von über zwölf Jahren (neu) anspruchsberechtigt. Die Rückgriffsquote, also der Anteil der erfolgreich beigetriebenen Rückzahlungen der Unterhaltsschuldner - zu rd. 90 Prozent Väter – an den Unterhaltsvorschussleistungen, liegt laut Bericht bundesweit bei 19 Prozent (in NRW bei 16 Prozent, Stand Ende 2017, Bericht S. 15). Der Bericht erkennt an, dass die Unterhaltsvorschussleistung aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner „überwiegend eine Ausfallleistung ohne Rückgriffsmöglichkeit“ darstelle (S. 17). Die neue Regelung des § 7a UVG, wonach die Verfolgung des Anspruchs bei Bezug von SGB II-Leistungen entfalle, solle „unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit“ untersucht werden (S. 19, 20).
Hier nun der Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Reform des UVG:  https://www.bmfsfj.de/blob/127808/30e83e5ad2a87405b48a7eb6d95b2b58/bericht-uvg-data.pdf
Mitteilung der Bundesregierung vom 22.8.2018:  https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/unterhaltsvorschuss-fuer-mehr-kinder-1504536
Quelle: NRW-Infodienst Schuldnerberatung Oktober 2018 

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2429/
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