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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 19 Sep 2018 - 6:09

RB 1 auf 424 EUR von 416 EUR
RB 2 auf 382 EUR von 374 EUR
RB 3 auf 339 EUR von 332 EUR
RB 4 auf 322 EUR von 316 EUR
RB 5 auf 302 EUR von 296 EUR
RB 6 auf 245 EUR von 240 EUR

Hintergrund: https://de.reuters.com/article/deutschland-arbeit-heil-idDEKCN1LR1I7

Derzeit handelt es sich bei der ALG II - Erhöhung um einen Vorschlag des Bundesarbeitsministeriums. Das Bundeskabinett wird diese Woche darüber entscheiden, eine Zustimmung gilt als sicher.

Diese Hungerregelbedarfe verstoßen deutlich gegen die Würde der Menschen und verhindern gesellschaftliche Teilhabe. Erst Recht bei denen die als Kranke oder Alte dauerhaft darauf angewiesen sind. Den Kindern, Jugendlichen und Jungerwachsenen wird damit die Zukunft auf eine vernünftige Ausbildung und Arbeitsmarktintegration genommen. 
Einzig zählt für die Politik das Projekt „Ausbau und Ausweitung des Niedriglohnsektors“ und Profitmaximierung, welches selbstverständlich von Schwarz/Rot weiter fortgesetzt wird. Es ist an der Zeit, dass höhere Regelbedarfe auf der Straße (und nicht durch Wählen der AfD!!!) erstritten werden.  

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2411/
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