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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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I. BAB-förderungsfähige Ausbildungen: Teil 2:

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I. BAB-förderungsfähige Ausbildungen: Teil 2: Empty I. BAB-förderungsfähige Ausbildungen: Teil 2:

Beitrag von Willi Schartema So 2 Sep 2012 - 11:12

- kein Anspruch auf den neuen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung
als Darlehen, wenn Warmwasser nicht zentral über die
Unterkunftskosten abgerechnet wird (§ 21 Abs. 7 SGB II)
WDB-Fachinformation Nr 10001 zu § 27 SGB II unter [Es ist nur Administratoren erlaubt, diesen Link zu sehen]
Im Vermittlungsausschuss wurde offenbar vergessen, diesen neuen Mehrbedarf auch in § 27 SGB II aufzunehmen,
als die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser aus dem Regelbedarf in § 20 Abs. 1 SGB II
herausgenommen wurde und die meist in der Miete enthaltenen Kosten für eine zentrale Warmwasserversorgung
in den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II aufgenommen wurden. In der
Konsequenz heißt dies für Auszubildende, dass sie zwar bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 27 Abs.
4 SGB II ein Darlehen u.a. für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bekommen können, in dem bei einer
zentralen Warmwasserversorgung auch die meist über die Betriebs- oder Heizkostenabrechnung erfassten
Kosten für die Erzeugung von Warmwasser enthalten sind, bei einer dezentralen Warmwasserversorgung
durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (z.B. Durchlauferhitzer) aber hierfür kein Darlehen in Höhe
der in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Beträge erhalten.
Bei der Ermittlung des fiktiven Bedarfs von Auszubildenden, die für die Anrechnung von Einkommen zur
Ermittlung der nach § 27 Abs. 2 SGB II zustehenden Mehrbedarfsleistungen erforderlich ist, dürfte der
Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II dagegen zu berücksichtigen sein, da es sich um Leistungsberechtigte
handelt.
umstritten bis 31.03.2011, seit 01.04.2011 nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II nur als Darlehen möglich, sofern der
Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet:
- Genossenschaftsanteile und andere Wohnungsbeschaffungskosten
(§ 22 Abs. 6 SGB II)
abgelehnt von LSG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2007 - L 5 B 596/06 PKH AS -; danach aber PKH
bewilligt mit Beschluss vom 25.08.2009 - L 5 AS 68/08 - (Berufung wurde zurückgenommen, da das private
Darlehen für die Genossenschaftsanteile während des Berufungsverfahrens weitgehend zurückgezahlt
worden war)
e) Darlehen als Ermessensleistung für Auszubildende
aa) für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern der Leistungsausschluss
nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet
(§ 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II = früher § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II aF)
+ wenn der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der
bevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern
droht
OVG Bremen, Beschluss vom 20.08.2007 - S1 B 68/07 - FEVS 2008, S. 63: LSG Thüringen, Beschluss
vom 05.08.2008 - L 9 AS 112/08 ER - juris Rn. 34-36)
+ wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf (Bedarf an Hilfe zur
Sicherung des Lebensunterhalts) entstanden ist, der nicht durch BAföG
oder Ausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter
Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende
Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger
Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit.
(...) Es muss daher eine durch objektive Umstände belegbare Aussicht
bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung,
wenn alle Prüfungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, die Ausbildung
werde mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer
Zeit durch einen Abschluss zum Ende gebracht. Unter diesen
Voraussetzungen kann von einem besonderen Härtefall ausgegangen
werden, wenn der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch
Förderung auf Grund von BAföG/SGB III-Leistungen oder anderen
finanziellen Mittel - sei es Elternunterhalt, Einkommen aus eigener
Erwerbstätigkeit oder möglicherweise bisher zu Unrecht gewährte Hilfe
© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419
Stand: 20.03.2012 Seite 15 von 25
zur Sicherung des Lebensunterhalts (Vertrauensschutz) - gesichert
war, die nun kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen.
BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - juris Rn. 24
+ wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene
Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls
wegen einer Behinderung oder Erkrankung gefährdet ist. Die Behinderung
oder Krankheit kann aber nur in Bezug auf die Verzögerung der
Ausbildung angeführt werden. Hinzukommen muss auch für diese
Konstellation, dass die Ausbildung (nun) in absehbarer Zeit zu Ende
gebracht wird.
BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - juris Rn. 24; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R -;
Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris Rn. 20. Beispiel: LSG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2007 -
L 5 B 469/07 ER AS - nach Krutzki, Neues zum Reha-Recht (Teil 1), ASR 2011, S. 133 (137f)
+ Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum
Arbeitsmarkt dar (außergewöhnliche besondere soziale und/oder
persönlichkeitsbedingte Problemlagen: letzte Chance)
BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - juris Rn. 37; OVG Hamburg, Beschluss vom
09.09.1997 - Bs IV 36/97 - ZfSH/SGB 1997, S. 673
- Die bloße Unterschreitung des Lebensniveaus eines Beziehers von
Leistungen nach dem SGB II/SGB XII stellt noch keine besondere
Härte dar.
FH 27.10 und Anlage 1 dazu (Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 26 BSHG)
- Kein besonderer Härtefall, wenn Vermögen zur Verfügung steht, mit
dem der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Es kommt nicht
darauf an, ob es sich dabei um Schonvermögen nach § 12 SGB II
handelt.
LSG Bayern, Beschluss vom 11.11.2011 - L 7 AS 811/11 B ER - juris Rn. 19 (Rückkaufwert Kapitallebensversicherung
18.571,00 €, wovon 5.200,00 € in Form eines Policendarlehens bereits ausgezahlt wurden)
Die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 27 Abs. 4
Satz 1 SGB II enthalten auch die folgenden Passagen:
- "Nach Auffassung des BSG (Rechtsprechung zur Vorläuferregelung in
§ 7 Absatz 5 Satz 2) ist es vor allem Auszubildenden an Hochschulen
grundsätzlich zumutbar, durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen
Verdienst zu erzielen, der ausreicht, den sozialhilferechtlichen Lebensunterhalt
mit abzudecken. Die Rechtsprechung des BSG geht vom
Regelfall eines „jungen belastbaren Menschen ohne einengende
persönliche Verpflichtungen“ aus.
FH 27.10
? "Soweit Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 51 Abs. 2 BAföG
unter dem Vorbehalt der Rückforderung (noch) nicht geleistet werden
können, weil die dortigen gesetzlichen Voraussetzungen (Fristen) noch
nicht gegeben sind, kann in Einzelfällen das Vorliegen eines besonderen
Härtefalles anerkannt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn
durch die entstehende kurze Bedarfslücke die Ausbildung insgesamt
gefährdet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise ein
Studium an einer Hochschule so rechtzeitig geplant werden kann, dass
es nicht zu einer Verzögerung in der Bewilligung der Ausbildungsförderung
kommt.
© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419
Stand: 20.03.2012 Seite 16 von 25
Das Darlehen sollte maximal in Höhe der zu erwartenden Ausbildungsförderung
gewährt werden. Die Rückzahlung der geleisteten Beträge
sollte entweder durch Abtretung des Anspruches auf Ausbildungsförderung
oder durch eine Vereinbarung zur sofortigen Rückzahlung bei
(rückwirkender) Zahlung der Ausbildungsförderung gesichert werden.
Näheres zu den Darlehensmodalitäten: vgl. FH zu § 42a."
FH 27.11 und 27.12
+ "Die in Rz. 27.10 beschriebene Selbsthilfemöglichkeit ist Auszubildenden
nicht eröffnet, denen eine Arbeit nicht zumutbar ist. So wird
Alleinerziehenden neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit in der
Regel nicht möglich sein, ohne ihr Kind zu vernachlässigen.
Es bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen das Vorliegen eines
Härtefalls anzunehmen."
FH 27.13
bb) Darlehen für Monat der Aufnahme einer Ausbildung
(§ 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II)
Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen
entsprechend § 24 Abs. 4 SGB II erbracht werden:
§ 24 Abs. 4 SGB II:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen
erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht
werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
Die BA nennt in ihren Hinweisen insbesondere Ausbildungsvergütung, BAB bzw. Ausbildungsgeld (FH
27.15). BAföG wird nicht genannt, was darauf beruhen dürfte, dass es auch bei rechtzeitiger Antragstellung
meistens noch nicht im ersten Monat der Ausbildung tatsächlich gezahlt wird. Anders als bei BAB und
Ausbildungsgeld, wo auf Antrag eine Vorschusszahlung spätestens einen Kalendermonat nach Eingang
des Antrags erfolgen muss (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I), muss das BAföG-Amt einen Vorschuss in Höhe von
bis zu 360,00 € für 4 Monate nur zahlen, wenn bei erstmaliger Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt
oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag
erforderlichen Feststellungen nicht binnen 6 Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen 10
Kalenderwochen geleistet werden können (§ 51 Abs. 2 BAföG). Da es erforderlich ist, dass in dem Monat, ,
für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen, reicht der meistens erst später
greifende Vorschussanspruch nach § 51 Abs. 2 BAföG nicht aus, um ein SGB II-Darlehen für den Monat
der Aufnahme einer Ausbildung zu bekommen, wohl aber voraussichtlich erzielte geringe Einnahmen aus
einem Job oder Unterhalt (z.B. weitergeleitetes Kindergeld).
SG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2011 - S 25 AS 5506/11 ER - meint, dass § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II
auch anwendbar für Leistungen an einen Studierenden ist, dem BAföG-Leistungen für den Monat der
Ausbildungsaufnahme voraussichtlich noch bewilligt werden, jedoch weder bereits bewilligt noch
ausgezahlt wurden (juris Rn. 27)
Kommt ein Vorschuss nach § 51 Abs. 2 BAföG zu spät, kann dies eine
besondere Härte nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II begründen.
SG Bremen, Beschluss vom 02.09.2009 - S 26 AS 1516/09 ER - juris
Reichen die Vorauszahlungen nach § 51 Abs. 2 BAföG zur Deckung
des Bedarfs nicht aus, kann dies eine besondere Härte nach § 27 Abs.
4 Satz 1 SGB II begründen.
SG Berlin, Beschluss vom 02.11.2006 - S18 AS 9082/06 ER - juris Rn. 13 im Falle eines Rollstuhlfahrers,
der für die behindertengerechte Wohnung 557,42 € Miete aufbringen musste.
bei Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II gelten folgende Sonderregelungen:
keine Aufrechnung mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die
sonst bei fast allen Darlehen mit 10 % des maßgebenden Regelbedarfs erfolgt
(§ 42a Abs. 2 Satz 3 SGB II)
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Stand: 20.03.2012 Seite 17 von 25
Der Rückzahlungsanspruch wird erst nach Abschluss der Ausbildung fällig.
Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer
getroffen werden (§ 42a Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 SGB II).
FH 42a.23; a.A. FH 27.12, wo entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 42 Abs. 5 Satz 1 SGB II die
Auffassung vertreten wird, die Rückzahlung der geleisteten Beträge sollte entweder durch Abtretung des Anspruches
auf Ausbildungsförderung oder durch eine Vereinbarung zur sofortigen Rückzahlung bei (rückwirkender) Zahlung der
Ausbildungsförderung gesichert werden.
f) Zuschuss zu Unterkunfts- und Heizungskosten für Auszubildende, die BAföG oder
BAB erhalten oder nur wegen zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen
nicht erhalten (§ 27 Abs. 3 SGB II)
Bedarf muss sich
- bei BAB-Berechtigten nach § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 116 Abs. 3,
§ 123 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bemessen
[bis 31.03.2012 § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106
Abs. 1 Nr. 2 SGB III]
- bei Schülern nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 BAföG bemessen,
- bei Studierenden nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG
bemessen: also nur für bei den Eltern wohnende Studierende
(gilt nach § 13a Abs. 3a BAföG auch, wenn der bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht)
Ob der Ausschluss von nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden verfassungsgemäß ist, ist
Gegenstand eines Berufungsverfahrens, für das das LSG Hamburg mit Beschluss vom 14.09.2010 - L 5 AS
240/10 - PKH bewilligt hat.
siehe dazu im einzelnen Arbeitslosenprojekt TuWas (Hg.), Unterkunfts- und
Heizkosten nach dem SGB II, Ein Leitfaden, Frankfurt 2011, Kapitel K (S. 136-
156) mit Beispielen und die etwas veraltete "Arbeitshilfe zu § 22 Abs. 7 SGB II
Kosten der Unterkunft für Schüler, Studierende und Auszubildende, die
Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld
erhalten" unter [Es ist nur Administratoren erlaubt, diesen Link zu sehen]
7-kdu-schueler.html
BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R - NZS 2011, S. 145
kein Anspruch vor Vollendung des 25. Lebensjahrs, wenn Umzug ohne
Zusicherung oder schwerwiegenden Grund nach § 22 Abs. 5 SGB II
unter [Es ist nur Administratoren erlaubt, diesen Link zu sehen]
html gibt es am Ende auch einen Excel-Rechner zu § 22 Abs. 7 SGB
II mit Stand 26.01.2007.
g) Mietschuldenübernahme als Ermessensleistung nach § 27 Abs. 5 SGB II unter
den Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II
Schulden beim Vermieter, Wasser- oder Heizenergielieferanten können übernommen
werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung
einer vergleichbaren Notlage (z.B. Strom-Schulden) gerechtfertigt ist. Sie
sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und
sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen
erbracht werden.
© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419
Stand: 20.03.2012 Seite 18 von 25
bejaht schon vor Einführung des § 27 Abs. 5 SGB II für Bezieher des Zuschusses zu den ungedeckten Kosten für
Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II: SG Berlin Beschluss vom 23.03.2007 - S 37 AS 2804/07 ER - juris
Rn. 21; SG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2007 - S 30 AS 579/07 ER - juris Rn. 16; VG Bremen, Beschluss vom
14.12.2007 - S8 V 3445/07 - juris Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2009 - L 14 AS 748/09 B
ER - juris Rn. 6
Im Ausschussbericht heißt es zu § 27 Abs. 5 SGB II (BT-Drucksache 17/4095,
S. 30):
"Nach der bisherigen Fassung des § 22 Absatz 5 SGB II konnten Leistungen (z.B. bei Mietschulden) auch an
Auszubildende erbracht werden, die zwar nach § 7 Absatz 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, jedoch
einen Zuschuss nach § 22 Absatz 7 SGB II erhalten, da es sich dabei um Kosten der Unterkunft handelt.
Für den genannten Personenkreis wäre dies mit dem geänderten Wortlaut nicht mehr möglich gewesen, da § 27
Absatz 1 klarstellt, dass die Leistungen für Auszubildende nicht als Arbeitslosengeld II gelten.
Die Übernahme von Schulden zur Sicherung des Wohnraumes oder Behebung einer vergleichbaren Notlage nach
§ 22 Absatz 8 SGB II soll auch weiterhin in Betracht kommen, wenn die hilfesuchende Person als Auszubildende /
Auszubildender einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz
1 Satz 1 SGB II) erhält. Denn nach der Gesetzessystematik handelt es sich bei dem Zuschuss für Auszubildende um
Leistungen für die Unterkunft."
§ 27 Abs. 5 SGB II ist nach Wortlaut und Systematik - entgegen dieser
Begründung und FH 27.17 - nicht auf Auszubildende beschränkt, die den
Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und
Heizung (§ 22 Abs. 7 SGB II aF = jetzt § 27 Abs. 3 SGB II) erhalten.
Die Übernahme von Mietschulden ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der
Antragsteller trotz ausreichender ihm zur Verfügung stehender Mittel seit
Antragstellung bei Gericht erneut Mietschulden entstehen lässt und die
Behörde dies nicht durch direkte Überweisung an den Vermieter vermeiden
kann, weil sie nur einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II aF zahlt.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2010 - L 5 AS 557/10 B ER - juris Rn. 5 wegen negativer
Sozialprognose
Es kommt auch bei Auszubildenden nicht darauf an, ob sie neben Ausbildung/Schulbesuch/
Studium in der Lage sind, daneben erwerbstätig zu sein. Ob die Ausbildung
ggfs. abgebrochen werden muss, um so in der Lage zu sein, einer existenzsichernden
Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist keine Frage der Erwerbsfähigkeit nach
§ 8 Abs. 1 SGB II, sondern richtet sich nach der Zumutbarkeit der Aufnahme einer
Arbeit im Sinne von § 10 SGB II. Leistungen können nur unter den Voraussetzungen
des § 31 SGB II gemindert werden oder ganz wegfallen.
Ein Zweitstudium dürfte keinen wichtigen Grund für die Unzumutbarkeit einer Arbeit
darstellen
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007 - L 14 B 1224/07 AS ER - juris Rn. 4, ähnlich LSG Sachsen, Urteil vom
23.08.2007 - L 3 AS 59/06 - juris Rn. 27
D) Ansprüche für Kinder von Auszubildenden
a) Kinder bis 14 Jahre
grundsätzlich Teil der Bedarfsgemeinschaft ihrer studierenden Eltern, wenn ihr
eigenes Einkommen nicht ausreicht:
Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2010 - L 1 SO 84/09 B ER - FEVS 2011, S. 39 = ZFSH/SGB 2010, S. 367
b) Kinder ab 15 Jahren
haben als Erwerbsfähige einen eigenen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn ihr
eigenes Einkommen nicht ausreicht, und sind dann Teil der Bedarfsgemeinschaft
ihrer studierenden Eltern
c) Kosten für Realisierung des Umgangsrechts mit dem Elternteil
© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419
Stand: 20.03.2012 Seite 19 von 25
temporäre Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II für jeden Tag, an dem
sich das Kind mehr als 12 Stunden bei einem Elternteil aufhält, soweit nicht nur
sporadische Besuche vorliegen.
BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - FEVS 2007, S. 289
Fahrtkosten nach § 21 Abs. 6 SGB II beantragen
d) Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II - auch bei Anspruch auf
Kinderzuschlag oder Wohngeld nach § 6b BKGG)
Schulbeihilfe
70,00 € zum 1. August + 30,00 € zum 1. Februar (§ 28 Abs. 3 SGB II automatisch)
zusätzlich nur auf gesonderten Antrag nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II:
- tatsächliche Aufwendungen für eintägige Ausflüge von Schulen und Kitas
und für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen (§ 28 Abs. 2 SGB II als Sach- und Dienstleistung, Gutschein
oder Direktzahlung)
- Schülerbeförderung: In tatsächlicher Höhe für erforderliche Kosten zur
nächstgelegenen Schule, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden
und es nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem
Regelbedarf zu bestreiten (§ 28 Abs. 4 SGB II)
- Lernförderung, soweit geeignet und zusätzlich erforderlich zur Erreichung der
durch schulrechtliche Bestimmungen festgelegten Lernziele (§ 28 Abs. 5 SGB
II als Sach- und Dienstleistung, Gutschein oder Direktzahlung)
- Bei Schülerinnen und Schülern und Kindern, die eine Tageseinrichtung
besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, werden bei Teilnahme
an einer gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung Mehraufwendungen zu
Verpflegungskosten erbracht (§ 28 Abs. 6 SGB II als Sach- und
Dienstleistung, Gutschein oder Direktzahlung - dabei verbleibt ein Eigenanteil
von 1,00 € je Mahlzeit, der selbst getragen werden muss (§ 9 Abs. 1 Satz 1
RBEG).
- Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe in Höhe von insgesamt 10,00 €
monatlich für
- Mitgliedsbeiträge in den Bereichen des Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) oder
vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- Teilnahme an Freizeiten
für Leistungsberechtigte bis Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 28 Abs. 7
SGB II als Sach- und Dienstleistung, Gutschein oder Direktzahlung).
E) Sozialversicherung bei SGB II-Bezug
- für Auszubildende ausgeschlossen durch § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II
1. Kranken- und Pflegeversicherung bei SGB II-Bezug
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Grundsatz: SGB II-Bezug => Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach § 5 Abs.
1 Nr. 2a SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI
Ausnahme: Personen, die während des Studiums und unmittelbar vor dem Alg IIBezug
privat versichert sind, können seit dem 01.01.2009 nicht in die gesetzliche
Krankenversicherung nach § 5 Abs.1 Nr. 2a SGB V aufgenommen werden (§ 5 Abs.
5a SGB V). Für sie müssen, soweit § 7 Abs. 5 SGB II sie nicht ausschließt, für die
Dauer des Leistungsbezugs nach § 26 SGB II die Beiträge im notwendigen Umfang
(reduzierter Beitrag im Basistarif) übernommen werden (§ 12 Abs. 1c Sätze 5 und 6
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS
108/10 R -)
privat versicherte Auszubildende haben Anspruch auf Feststellung der Hilfebedürftigkeit
nach § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG, damit sich der Beitrag im Basistarif für die Dauer
der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte reduziert, aber keinen Anspruch auf einen
Zuschuss nach § 26 SGB II.
vgl. LSG Bayern, Urteil vom 29.04.2010 - L 7 AS 684/09 - juris - (die Revision beim BSG, um den Zuschuss nach § 26 SGB II
zu erstreiten, was erfolglos: BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 160/10 R - juris Rn 30)
privat versicherte Auszubildende haben Anspruch auf Bescheinigung der Hilfebedürftigkeit
im Sinne von SGB II/SGB XII nach § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG, damit bei
rückständigen Beiträgen das Ruhen des Leistungsanspruchs endet und die PKV
nicht nur für Aufwendungen haftet, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
SG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2011 - S 25 AS 153/11 ER - der Sache nach bestätigt durch LSG Schleswig, Beschluss
vom 08.02.2012 - L 3 AS 227/11 B ER -
aber seit 01.04.2011: Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht als
Arbeitslosengeld II (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II)
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind vom Einkommen abzusetzen (§ 11b Abs.
1 Nr. 2 SGB II).
Beiträge zur freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind, soweit
sie gesetzlich vorgeschrieben sind, vom Einkommen abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Nr. 3
SGB II). Bei Erwerbstätigen sind sie Bestandteil des Grundfreibetrags von 100,00 €.
Nur wenn das monatliche Einkommen mehr als 400,00 € beträgt, können
Erwerbstätige mehr als 100,00 € monatlich hierfür, für Kfz-Versicherung und andere
private Versicherungen, für Riester-Beiträge und für mit der Erzielung des
Einkommens verbundene notwendige Ausgaben absetzen (§ 11b Abs. 2 Sätze 1 und
2 SGB II).
Tipp für Studierende, die aus der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
wegen Erreichen der Altersgrenze oder Überschreitung von 14 Fachsemestern
herausfallen, und SGB II-Leistungen in Anspruch nehmen müssen: keine freiwillige
Versicherung beantragen, statt dessen ergibt sich nach Ablauf der Antragsfrist von 3
Monaten eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, deren Beiträge voll
nach § 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II abgesetzt werden können.
Für Studierende, die nicht erwerbstätig sind, gilt die Begrenzung auf 100,00 € nicht.
Bei einer besonderen Härte können nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II auch notwendige
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden.
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Mehrbedarfsleistungen waren bis 31.03.2011 Alg II und führten zur Krankenversicherungspflicht
ohne eigenen Beitrag!
Spellbrink, Studenten und Hartz IV, SozSich 2008, S. 30 (34); a.A. SG Reutlingen, Urteil vom 17.03.2008 - S 12 AS 194/07 -
juris Rn. 46f; SG Hamburg, Beschluss vom 18.10.2010 - S 56 AS 3212/10 ER -; wohl übersehen wurde dies vom VG Bremen,
Beschluss vom 23.07.2007 - S5 V 1718/07 -, das nur den Antrag auf Übernahme der Beiträge für eine Pflichtversicherung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V abgelehnt hat (juris Rn. 15)
Dies galt nicht, wenn Leistungen nur als Darlehen wegen besonderem Härtefall
bewilligt wurden.
2. Rentenversicherungspflicht bei SGB II-Bezug
Grundsatz bis 31.12.2010: SGB II-Bezug => Rentenversicherungspflicht nach § 3
Satz 1 Nr. 3a SGB VI
Mehrbedarfsleistungen waren Alg II und führten bis 31.12.2010 zur Rentenversicherungspflicht
Ausnahmen: - Leistungen nur als Darlehen z.B. wegen besonderem Härtefall
- einmalige Beihilfen nach § 23 Abs. 3 SGB II
- SGB II-Anspruch wegen § 2 Abs. 1a BAföG
- aufstockender SGB II-Anspruch wegen Mini-Schüler BAföG nach § 12
Abs. 1 Nr. 1 BAföG
- rentenversicherungspflichtige Beschäftigung
F) Höhe der Leistungen nach dem SGB II
Bei der Ermittlung der Leistungshöhe gelten für die Leistungen für Auszubildende die
normalen Regelungen im SGB II zum Bedarf und zur Anrechnung von Einkommen
und Vermögen. Frühere Entscheidungen, die teilweise auf den BAföG-Bedarf
abgestellt hatten, sind für das SGB II vom Bundessozialgericht korrigiert worden.
BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R - NZS 2011, S. 145; a.A. z.B. SG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2007 - S 50 AS
153/07 ER - juris und BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R - zum Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 2
BKGG für den Kinderzuschlag (juris Rn. 14)
a) Bedarfsberechnung
Regelleistungen
Unterkunfts- und Heizungskosten (§ 22 SGB II)
Mehrbedarfe
einmalige Leistungen
Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II)
§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II:
Fiktion der Hilfebedürftigkeit im Verhältnis eigener Bedarf zum Gesamtbedarf
aber: Kinder, die ihren eigenen Bedarf selbst decken können, gehören nicht zur
Bedarfsgemeinschaft und müssen ihr Einkommen - außer Kindergeld, soweit es für
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ihren eigenen Bedarf nicht benötigt wird - nicht anrechnen lassen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4
SGB II)
Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II,
ist § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einschränkend dahingehend auszulegen, dass als
Gesamtbedarf nur der Bedarf der hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
anzusehen ist. Diesem Gesamtbedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft
gegenüberzustellen, das sich nach Abzug des nicht hilfebedürftigen Mitglieds
der Bedarfsgemeinschaft ergibt.
BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - FEVS 2009, S. 259 (266f) zu Altersrentner (§ 7 Abs. 4 SGB II)
Dies gilt auch für nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossene Auszubildende!
vgl. Geiger, Wie sind personenübergreifende Sanktionsfolgen auf der Grundlage der geltenden Fassung von § 31 SGB II zu
verhindern? info also 2010, S. 3 (7): Bei einem von SGB II-Leistungen ausgeschlossenen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist
sein Einkommen, abweichend von der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, nur in bedarfsüberdeckender Höhe bei den
übrigen BG-Mitgliedern anzurechnen; ebenso. SG Reutlingen, Urteil vom 17.03.2008 - S 12 AS 194/07 - juris Rn. 49ff
Wohngeld ist Einkommen des Wohngeldberechtigten. Ist dieser als Auszubildender
nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht leistungsberechtigt, darf Wohngeld daher nur insoweit in
der Bedarfsberechnung der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingehen,
wie der Auszubildende das Wohngeld nicht zur Deckung seines eigenen Bedarfs
benötigt.
vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 50.03 - zum BSHG
Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten (§ 9 Abs. 5 SGB II)
b) Anrechnung von Einkommen
BAföG ist teilweise zweckbestimmt für Ausbildungskosten
20 % vom BAföG-Höchstsatz ohne KV/PV-Bedarf bleiben anrechnungsfrei
BSG, Urteile vom 17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R u.a. - FEVS 2010, S. 119 = info also 2009, S. 229 (LS)
"Der Gesetzgeber des BAföG geht im Grundsatz davon aus, dass sich wegen des Zusammenlebens des
Auszubildenden mit den Eltern die Kosten des Lebensunterhalts insbesondere durch Gewährung von
Naturalunterhalt durch die Eltern erheblich vermindern. Demgegenüber verringern sich die Kosten der Ausbildung
selbst (Schul- oder Studiengebühren, Ausgaben für Bücher und Lehrmaterial, Arbeitskleidung, Fahrkosten etc) durch
das Zusammenleben mit den Eltern nicht." (Rn 28)
frei bleiben z.B. bei
- Schülern von
a) weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie Fach- und Fachoberschulklassen,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) 93,00 €
b) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) 108,60 €
- Auszubildenden in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
Abendgymnasien und Kollegs (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) 114,40 €
- Studierenden an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) 119,40 €:
FH 11.93
Wird wegen des Bezuges anderen Einkommens kein BAföG geleistet, ist
dieses Einkommen entsprechend zu mindern.
FH 21.4b zur Anrechnung von Einkommen bei Mehrbedarfen - dort heißt es auch: "Das BAföG ist um den
ausbildungsgeprägten Anteil (vgl. Rz. 11.102), die 30-Euro-Pauschale und ggf. die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2
zu bereinigen." (ebenso FH 27.6); SG Berlin, Urteil vom 25.11.2011 - S 37 AS 19517/11 - juris Rn. 34
Über die 20 % hinaus soll es aber keine weiteren Abzüge geben, auch nicht
für Schul- und Studiengebühren, die auch nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II
aF (= jetzt § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II) absetzbar sind.
BSG, Urteile vom 17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R u.a. - FEVS 2010, S. 119 - bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom
07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 - NJW 2010, S. 2866
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BAföG-Kinderbetreuungszuschlag (§ 14b BAföG) ist nicht anzurechnen, auch
nicht auf den Alleinerziehendenmehrbedarf.
§ 14b Abs. 2 BAföG: Der Kinderbetreuungszuschlag bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für
die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 SGB VIII gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine
Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.
FH 11.94
Der Darlehensanteil beim BAföG ist seit dem 01.04.2011 als Einkommen zu
berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II)
anders für die Rechtslage bis 31.03.2011: SG Leipzig, Urteil vom 17.11.2008 - S 19 AS 91/06 - juris Rn. 34: Darlehen
nach AFBG ist kein Einkommen, aufgehoben durch LSG Sachsen, Urteil vom 31.03.2011 - L 3 AS 140/09 - juris Rn.
46ff - Revision anhängig beim BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R - noch nicht veröffentlicht (a.A. auch VG
Schleswig, Urteil vom 28.04.2011 - 15 A 171/09 - für § 82 SGB XII: BAföG-Darlehensanteil ist Einkommen; das OVG
Schleswig hat für das Berufungsverfahren 2 LB 19/11 PKH bewilligt).
umstritten: Studiengebühren und Schulgeld als mit der Erzielung des BAföGEinkommens
verbundene notwendige Ausgaben (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
SGB II - weil vom BAföG nicht erfasst)
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2007- L 32 B 399/07 AS ER - juris Rn. 7; VG Schleswig, Urteil vom
28.04.2011 - 15 A 171/09 -; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2007 - L 19 B 687/06 AS ER - juris
Rn 30f; SG Berlin, Beschluss vom 04.05.2007 - S 102 AS 9326/07 ER - juris Rn. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 19.07.2007 - L 5 AS 1191/05 - juris Rn. 41; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2009 - L 28 AS 1919/07 -
juris Rn. 45; BSG, Urteile vom 17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R u.a. - FEVS 2010, S. 119 ohne Begründung;
Bildungskredit + KfW-Studienkredit:
keine Anrechnung, da Darlehen und zweckbestimmt
OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.05.2007 - 4 LC 85/07 - NVwZ-RR 2007, S. 614; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 24.06.2008 - L 14 AS 1171/07 - Breithaupt 2009, S. 63
FH 11.2 (ab Fassung 20.11.2011)
keine Anrechnung: Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie für
Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterial verwendet werden;
ist bereits mindestens ein Betrag nach § 11b Abs. 3 SGB II von der
Ausbildungsvergütung absetzbar, gilt dies nur für den über 100 €
hinausgehenden Betrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V)
keine Anrechnung: Der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung bei
Eltern berücksichtigte Betrag bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren
Einkommen nach dem BAföG oder nach § 67 oder § 126 SGB III [bis 31.03.2012
§ 71 oder § 108 SGB III] bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung
für mindestens ein Kind berücksichtigt wird (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr.
8 SGB II): Wird im BAföG- oder BAB-Bescheid ein bestimmtes Einkommen
auf den BAföG- oder BAB-Bedarf angerechnet, ist dieses unabhängig davon,
ob dieser Betrag tatsächlich an das Kind geleistet wird, vom Einkommen bei
der SGB II-Berechnung abzusetzen.
Absetzbeträge (§ 11b SGB II) sind u.a. wichtig, wenn kein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit vorhanden ist:
- 30,00 € Versicherungspauschale
(§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II + § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V)
- Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II)
c) Anrechnung von Vermögen
Freibeträge § 12 Abs. 2 SGB II
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für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit
unentbehrliche Gegenstände (§ 7 Abs. 1 Alg II-V)
Kfz bis 7.500,00 € in der Regel angemessen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II)
BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - [Es ist nur Administratoren erlaubt, diesen Link zu sehen] - anders beim BAföG, wo Kfz
grundsätzlich zum einzusetzenden Vermögen gehören (BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 3.09 - juris)
G) ausländische Studierende
Die Aufenthaltserlaubnis für Studierende, die nach § 16 Abs. 3 AufenthG zur
Ausübung einer Beschäftigung von insgesamt 90 Tagen oder 180 halben
Tagen im Jahr sowie zu einer studentischen Nebentätigkeit berechtigt, genügt
den Anforderungen zur rechtlichen Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2
SGB II.
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2010 - L 1 SO 84/09 B ER - FEVS 2011, S. 39 = ZFSH/SGB 2010, S.
367
H) Asylbewerberleistungsgesetz
Bei Anspruch nach § 2 AsylbLG findet der Ausschluss nach § 22 Abs. 1 SGB
XII stets Anwendung.
Umstritten ist, ob Auszubildende zumindest einen Anspruch nach § 3 AsylbLG
haben.
bejaht von OVG Münster, Beschluss vom 15.06.2001 - 12 B 795/00 - juris
verneint von LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2010 - L 23 AY 1/07 - juris Rn. 42, das eine analoge
Anwendung von § 22 SGB XII vornimmt.
I) Informationsquellen
1. Literatur zum SGB II und SGB III
Arbeitslosenprojekt TuWas (Hg.), Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, Der
Rechtsratgeber zum SGB II, Frankfurt 2011, 8. Auflage
Fachhochschulverlag ISBN 978-3-940087-74-4 (16,00 € zuzüglich Porto)
Arbeitslosenprojekt TuWas (Hg.), Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, Ein
Leitfaden, Frankfurt 2011,
Fachhochschulverlag ISBN 978-3-940087-77-5 (14,00 €)
Arbeitslosenprojekt TuWas (Hg.), Leitfaden für Arbeitslose, Der Rechtsratgeber zum
SGB III, Frankfurt 2010, 27. Auflage
Fachhochschulverlag ISBN 978-3-940087-55-3 (15,00 €)
(mit Kapitel N zur Berufsausbildungsbeihilfe)
Frank Jäger/Harald Thomé, Leitfaden Alg II/Sozialhilfe von A-Z
26. Auflage Juni 2011
DVS ISBN 978-3-932246-81-4 (11,00 €)
© Rechtsanwalt Joachim Schaller, Eimsbütteler Str. 16, 22769 Hamburg, Tel: 040-43130340, Fax: 431303419
Stand: 20.03.2012 Seite 25 von 25
Georg Classen, Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, Handbuch für die
Praxis, Karlsruhe 2008
Von Loeper Literaturverlag ISBN 978-3-86059-416-2
Dorothee Frings, Sozialrecht für Zuwanderer, Baden-Baden 2008
Nomos-Verlag ISBN 978-3-8329-2958-9
Caritasverband für die Diözese Münster e.V. (Hg.), Ansprüche im Sozialrecht für
Mütter und Kinder, Ein Leitfaden für die Beratungspraxis, Baden-Baden 2007 6.
Auflage
Nomos-Verlag ISBN 978-3-8329-2497-3
Wolfgang Spellbrink, Studenten und Hartz IV - Wer hat in Ausnahmefällen Anspruch
auf Grundsicherung?, in: Soziale Sicherheit 2008, S. 30 (Aufsatz zum SGB II aF =
Rechtslage bis 2010)
Johannes Münder (Hg), Sozialgesetzbuch II Grundsicherung für Arbeitssuchende,
Lehr- und Praxiskommentar, Baden-Baden 2011 4. Auflage
Nomos-Verlag ISBN 978-3-8329-5429-1 (54,00 €)
2. Internet
Eine Fundgrube ist [Es ist nur Administratoren erlaubt, diesen Link zu sehen]
Dort gibt es auch die Fachlichen Hinweise (FH) der Bundesagentur für Arbeit zum
SGB II.
Urteile sind gut zu finden unter [Es ist nur Administratoren erlaubt, diesen Link zu sehen] und (nur vom BSG)
unter [Es ist nur Administratoren erlaubt, diesen Link zu sehen]
Harald Thomé bietet unter [Es ist nur Administratoren erlaubt, diesen Link zu sehen] u.a. die Möglichkeit, per email
einen Newsletter mit aktuellen Informationen zum SGB II zu beziehen.
3. Weitere Literatur
Harro Plander, Ratgeber Studentenjobs, Arbeitsrecht - Sozialversicherung - Steuern
Beck-Rechtsberater im dtv, München 2007 ISBN 978-3423-506670 (12,50 €)
AStA Steuerinfo
erscheint i.d.R jährlich, AStA der Universität Hamburg, Von-Melle-Park 5, 20146
Hamburg. zu finden unter [Es ist nur Administratoren erlaubt, diesen Link zu sehen]
2012.pdf
Studieren mit Kind in Hamburg,
5. Auflage September 2007
[Es ist nur Administratoren erlaubt, diesen Link zu sehen]

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