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Die Vereinbarkeit von Sonderrecht für Asylsuchende und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten mit Art. 3 GG
Der Autor David Werdermann schreibt dazu: Im Rahmen meiner rechtswissenschaftlichen Tätigkeit habe ich mich mit Sonderrecht für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten (Einreise- und Aufenthaltsverbote, Lagerpflicht, Residenzpflicht, Arbeitsverbot, Ausschluss von Ausbildungsduldung, Integrationleistungen Schulpflicht u.a.) befasst, von dem insbesondere Roma/Romnja aus den Westbalkanstaaten betroffen sind. Dabei bin ich zu der Auffassung gelangt, dass die Regelungen zu einem großen Teil gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen.
Das Instrument der sicheren Herkunftsstaaten erfreut sich seit einigen Jahren größer werdender Beliebtheit. Nicht nur die Liste der sicheren Herkunftsstaaten wurde sukzessive ausgeweitet, sondern auch das Recht, das an die Herkunft aus diesen Staaten anknüpft. Durch verschiedene Änderungen im Asyl-, Aufenthalts-, Sozial- und Abstammungsrecht ist ein Sonderrecht für Asylsuchende und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten entstanden. Der nachfolgende Beitrag untersucht, ob die neuen Gesetze, die an die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat anknüpfen, mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar sind.
Den Artikel gibt es hier: http://www.davidwerdermann.de/wp-content/uploads/2018/03/sonderrecht-sichere-herkunftsstaaten.pdf
Im Interview mit Radio Dreyeckland habe ich versucht, den Aufsatz zu erläutern: https://rdl.de/beitrag/sonderrecht-f-r-menschen-aus-sicheren-herkunftsstaaten-vs-art-3-grundgesetz
Der Autor hofft, dass der Beitrag auch in der politischen Auseinandersetzung um den Umgang mit Roma/Romnja aus den Westbalkanstaaten helfen kann und einen Beitrag dazu leistet, ihre Diskriminierung zu überwinden. Er kann möglicherweise auch in der Diskussion um die von der Regierung geplante Ausweitung der sicheren Herkunftsstaaten verwendet werden
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2346/
Willi S
Das Instrument der sicheren Herkunftsstaaten erfreut sich seit einigen Jahren größer werdender Beliebtheit. Nicht nur die Liste der sicheren Herkunftsstaaten wurde sukzessive ausgeweitet, sondern auch das Recht, das an die Herkunft aus diesen Staaten anknüpft. Durch verschiedene Änderungen im Asyl-, Aufenthalts-, Sozial- und Abstammungsrecht ist ein Sonderrecht für Asylsuchende und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten entstanden. Der nachfolgende Beitrag untersucht, ob die neuen Gesetze, die an die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat anknüpfen, mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar sind.
Den Artikel gibt es hier: http://www.davidwerdermann.de/wp-content/uploads/2018/03/sonderrecht-sichere-herkunftsstaaten.pdf
Im Interview mit Radio Dreyeckland habe ich versucht, den Aufsatz zu erläutern: https://rdl.de/beitrag/sonderrecht-f-r-menschen-aus-sicheren-herkunftsstaaten-vs-art-3-grundgesetz
Der Autor hofft, dass der Beitrag auch in der politischen Auseinandersetzung um den Umgang mit Roma/Romnja aus den Westbalkanstaaten helfen kann und einen Beitrag dazu leistet, ihre Diskriminierung zu überwinden. Er kann möglicherweise auch in der Diskussion um die von der Regierung geplante Ausweitung der sicheren Herkunftsstaaten verwendet werden
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Willi S
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