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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Umgang der Regierung von Unterfranken in Bezug auf Unterkunftskosten von Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften und Tipps zum Beratungsumgang

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Beitrag von Willi Schartema Di 27 März 2018 - 14:17

Ich möchte jetzt mal auf einen exemplarischen Fall hinweisen: hier geht es um einen Geflüchteten der von März 2016 – Sep. 2017 in einer Gemeinschaftsunterkunft des Landratsamts Kehlheim untergebracht war, der Mensch wer in der Zeit der Unterbringung im SGB II – Bezug. Nach Beendigung der Unterbringung in der Unterkunft und nach Rausfall aus dem Leistungsbezug wegen einer bedarfsdeckenden Arbeitsstelle bekommt er im Feb. 2018 eine Rechnung über 5.013,15 EUR Unterbringungskosten. Das LRA räumt ihm zur Tilgung gerne auch eine Ratenzahlung ein (Anlage 1). In der Zeit der Unterbringung, war er im SGB II – Bezug, wenn dort die Forderung vom LRA geltend gemacht worden wäre, hätte das Jobcenter diese Unterbringungskosten als Bedarfe für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen müssen. Eine Rückzahlung wäre dann nicht angefallen (Auszug Leistungsbescheid ohne KdU – Anlage 2).
Nach Auszug aus der Unterkunft und Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und somit in Zeiten des Nichtleistungsbezug wird eine Gesamtrechnung erstellt. Wenn er damit zum Jobcenter geht, werden sie ihm sagen, er sei kein Leistungsempfänger, er bewohne die Unterkunft nicht mehr und hätte deswegen keinen Leistungsanspruch.
Dieser Position ist sich deutlich entgegenzustellen.
Wenn der Mensch im Monat der Fälligstellung, spätestens bis Ende des Monats in dem der Festsetzungsbescheid bestandskräftig wird, beim nunmehr für seinen Wohnort zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellt, besteht ein teilweiser Übernahmeanspruch. In diesem Fall muss das Jobcenter wie folgt rechnen: normaler Bedarf (RB, MB, Miete, Heizung …) zzgl. der gesamten Forderung (vorliegend 5.013,15 EUR), das ergibt dann den Bedarf für diesen Monat der Fälligstellung. Dem ist das bereinigte Einkommen gegenüber zu stellen. Für den konkreten Fall kommt noch ein Leistungsanspruch von über 5.000 EUR raus.

Wichtig für die Sozialberatungen sind zwei Punkte:
1. Der Übernahmeantrag muss bei Nichtleistungsbeziehern im Monat der Fälligstellung erfolgen, nur so sind es den orginären SGB II-Bedarf erhöhende KdU. Wird diese Freist versäumt, handelt es sich um Schulden und es besteht kein Übernahmeanspruch mehr.
2. Unzulässig ist es, wenn das JC sagt, es bestünde kein Leistungsanspruch, weil es Kosten aus der Vergangenheit seien oder weil der Antragsteller nicht im Leistungsbezug stehe. Auch ist es nicht zulässig, zukünftiges Einkommen der nächsten Monate dem Leistungsanspruch entgegen zu stellen.

Parteien könnten mal die Frage stellen, warum die Unterbringungskosten nicht im jeweiligen Monat der Unterbringung fällig gestellt werden. Auch könnten sie fragen, warum im Festsetzungsbescheid kein dezidierter Hinweis auf die mögliche Übernahme durch das JC im Nichtleistungsbezug  steht und warum im Leistungsbezug dort der unrichtige Hinweis steht , muss in diesem Monat vorgelegt werden , ferner könnte gefragt werden in wieviel % der Fälle die Übernahme der ganzen KdU gestellt wurde.

Hier das Material zum Download: http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/Anlagen_Reg._Unterfranken_25032018.pdf
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2333/
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