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Rechtsanwältin Stella Schicke über die Probleme der Justiz mit den Unterkunftskosten von Hartz-IV-Beziehern
Hartz-IV-Bezieher erhalten neben ihrem Regelsatz auch Geld für Miete und
Heizung. Die schwammigen Regelungen zu diesen Kosten der Unterkunft
(KdU) beschäftigen deutsche Sozialgerichte immer wieder. nd-Redakteur
FABIAN LAMBECK sprach mit der Frankfurter Rechtsanwältin STELLA SCHICKE
über ein möglicherweise wegweisendes Urteil des Sozialgerichtes Mainz
und dessen Konsequenzen.
nd: Das Mainzer Sozialgericht hat vor kurzem in einem Urteil
festgestellt, dass der entsprechende Absatz des Sozialgesetzbuches zu
den KdU nicht mit dem »Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums« vereinbar sei. Sind die Regelungen
verfassungswidrig?
Schicke: Das Gericht in Mainz hält die derzeitigen Regelungen für nicht
mit dem Grundgesetz vereinbar und orientiert sich dabei an dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichtes vom Februar 2010 - das so genannte
Hartz-IV-Urteil. Über die Verfassungsmäßigkeit hat das
Bundesverfassungsgericht zu befinden.
Also wird sich Karlsruhe demnächst auch mit den Kosten der Unterkunft befassen?
Das Gericht in Mainz verwarf den in Paragraf 22 des
Sozialgesetzbuches verwendeten Begriff »angemessene Miete« als zu
pauschal. Kommt diese Erkenntnis nach sieben Jahren Hartz IV nicht etwas
spät ?
Also ist die Schwammigkeit des Begriffs eher im Sinne der
Betroffenen, weil die Verwaltung auch zu ihren Gunsten entscheiden kann?
Weiterlesen hier: http://www.neues-deutschland.de/artikel/236079.im-sinne-der-betroffenen.html
Anmerkung: Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.06.2012,- S 17 AS 1452/09 -
http://srif.de/files/1343035396_E120264.pdf
Angemessenheitsregelungen der Unterkunftskosten im SGB 2 und SGB XII sind verfassungswidrig.
Der
Angemessenheitsbegriff zu den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22
Absatz 1 S 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum
schlüssigen Konzept sind nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20
Absatz 1 Grundgesetzes vereinbar,wie es im Urteil des BVerfG vom
09.02.2010 (NZS 2010, 270) näher bestimmt worden ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/angemessenheitsregelungen-der.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/rechtsanwaltin-stella-schicke-uber-die.html
Willi S
Heizung. Die schwammigen Regelungen zu diesen Kosten der Unterkunft
(KdU) beschäftigen deutsche Sozialgerichte immer wieder. nd-Redakteur
FABIAN LAMBECK sprach mit der Frankfurter Rechtsanwältin STELLA SCHICKE
über ein möglicherweise wegweisendes Urteil des Sozialgerichtes Mainz
und dessen Konsequenzen.
nd: Das Mainzer Sozialgericht hat vor kurzem in einem Urteil
festgestellt, dass der entsprechende Absatz des Sozialgesetzbuches zu
den KdU nicht mit dem »Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums« vereinbar sei. Sind die Regelungen
verfassungswidrig?
Schicke: Das Gericht in Mainz hält die derzeitigen Regelungen für nicht
mit dem Grundgesetz vereinbar und orientiert sich dabei an dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichtes vom Februar 2010 - das so genannte
Hartz-IV-Urteil. Über die Verfassungsmäßigkeit hat das
Bundesverfassungsgericht zu befinden.
Also wird sich Karlsruhe demnächst auch mit den Kosten der Unterkunft befassen?
Das Gericht in Mainz verwarf den in Paragraf 22 des
Sozialgesetzbuches verwendeten Begriff »angemessene Miete« als zu
pauschal. Kommt diese Erkenntnis nach sieben Jahren Hartz IV nicht etwas
spät ?
Also ist die Schwammigkeit des Begriffs eher im Sinne der
Betroffenen, weil die Verwaltung auch zu ihren Gunsten entscheiden kann?
Weiterlesen hier: http://www.neues-deutschland.de/artikel/236079.im-sinne-der-betroffenen.html
Anmerkung: Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.06.2012,- S 17 AS 1452/09 -
http://srif.de/files/1343035396_E120264.pdf
Angemessenheitsregelungen der Unterkunftskosten im SGB 2 und SGB XII sind verfassungswidrig.
Der
Angemessenheitsbegriff zu den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22
Absatz 1 S 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum
schlüssigen Konzept sind nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20
Absatz 1 Grundgesetzes vereinbar,wie es im Urteil des BVerfG vom
09.02.2010 (NZS 2010, 270) näher bestimmt worden ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/angemessenheitsregelungen-der.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/rechtsanwaltin-stella-schicke-uber-die.html
Willi S
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